§ 7 Sbg. RAG

Sbg. RAG - Salzburger Rundfunkabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften

 

§ 7

 

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften beziehen sich auf die nachstehend angeführte Fassung:

1.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 191/1999 und die Kundmachung BGBl I Nr 194/1999;

2.

Opferfürsorgegesetz, BGBl Nr 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 16/1999;

3.

Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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