§ 6 Sbg. RAG

Sbg. RAG - Salzburger Rundfunkabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Zweckwidmung

 

§ 6

 

(1) Der Abgabenertrag ist mit Ausnahme der im Abs 2 genannten Mittel für folgende Zwecke zu verwenden:

1.

für die Kinoförderung;

2.

für die Unterstützung von Kriegsopfern und sonstigen Geschädigten nach dem Opferfürsorgegesetz;

3.

für die Förderung der Wissenschaft, der Erwachsenenbildung und Jugenderziehung, der Kultur, des Sportes sowie der Heimatpflege und des Denkmalschutzes.

 

(2) Von den eingebrachten Abgaben sind 1,5 % zur Deckung des Aufwandes der Landesregierung zu verwenden. Die Gesellschaft erhält für die Einhebung der Abgabe

1.

im Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2004 3 %;

2.

ab dem 1. Jänner 2005 3,25 %

der eingebrachten Beträge als Vergütung für die Erhebung und zur Deckung der damit verbundenen Aufwendungen; der Vergütungsbetrag kann von der Gesellschaft von den eingebrachten Abgabenbeträgen einbehalten werden. Die festgelegten Prozentsätze beinhalten bereits eine allfällige Umsatzsteuer.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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