(1) Die Abgabenbehörde kann mit dem Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Fälligkeit und die Form der Entrichtung der Landes-Rundfunkabgabe treffen, wenn dadurch die Bemessung oder Einhebung der Abgabe vereinfacht wird.
(2) Über Streitigkeiten aus der Vereinbarung entscheidet die Abgabenbehörde mit Bescheid.
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