§ 5 Sbg. RAG § 5

Sbg. RAG - Salzburger Rundfunkabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Abgabenbehörde kann mit dem Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Fälligkeit und die Form der Entrichtung der Landes-Rundfunkabgabe treffen, wenn dadurch die Bemessung oder Einhebung der Abgabe vereinfacht wird.

(2) Über Streitigkeiten aus der Vereinbarung entscheidet die Abgabenbehörde mit Bescheid.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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