§ 4 Sbg. RAG § 4

Sbg. RAG - Salzburger Rundfunkabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Abgabenbehörde ist die GIS Gebühren Info Service GmbH, im Folgenden kurz ‚Gesellschaft' genannt. Die Gesellschaft ist bei der Erfüllung der ihr in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes ist.

(2) Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung des Inkassos eines Dritten bedienen.

(3) Die Gesellschaft hat das Erträgnis der Abgabe vierteljährlich bis zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres abzurechnen und den nach Abzug ihrer Einhebungsvergütung (§ 6 Abs 2 zweiter Satz) verbleibenden Abgabenertrag für die dem Abrechnungsmonat vorangehenden drei Monate an das Land Salzburg abzuführen. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.

(4) Auf das Verfahren zur Erhebung der Abgabe ist das AVG anzuwenden. Rückständige Gebühren sind im Verwaltungsweg einzubringen (§ 3 Abs 3 VVG); die Gesellschaft ist berechtigt, Rückstandsausweise auszustellen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10 % des rückständigen Gebührenbetrages vorschreiben.

(5) Ist die Einbringung der rückständigen Gebühren auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen oder nach Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung von der Gesellschaft gestundet werden. Wenn die Einbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur hereinzubringenden Abgabe stehen würden, kann die Gesellschaft von der Hereinbringung absehen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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