§ 1 Sbg. RAG

Sbg. RAG - Salzburger Rundfunkabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Gegenstand der Abgabe

 

§ 1

 

Das Land erhebt von Personen, die nach dem Rundfunkgebührengesetz abgabepflichtig sind, eine Landes-Rundfunkabgabe als ausschließliche Landesabgabe.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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