Art der Einhebung
(1) Die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben sind bar oder im bargeldlosen Zahlungsverkehr einzuheben. Die nähere Art der Einhebung hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln, wobei insbesondere die Verwendung von Verwaltungsabgabemarken vorgesehen werden kann.
(2) In einer solchen Verordnung kann für den Fall, daß nach § 8 Abs. 1 zweiter Satz das Erträgnis an Landesverwaltungsabgaben dem Bund belassen wird, auch vorgesehen werden, daß auf die Einhebung der Landesverwaltungsabgabe durch die in Betracht kommende Bundesbehörde die Vorschriften über die Art der Einhebung von Bundesverwaltungsabgaben bei Bundesbehörden anzuwenden sind.
0 Kommentare zu § 9 Sbg. LGVAG 1969