§ 4 Sbg. LGVAG 1969

Sbg. LGVAG 1969 - Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Eintritt der Abgabepflicht; Erstattung

 

§ 4

 

(1) Die Pflicht zur Entrichtung einer Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Soweit eine Verwaltungsabgabenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge zu erstatten. Die Erstattung ist auf die Zeit bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres beschränkt, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet worden ist.

In Kraft seit 01.05.1982 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Sbg. LGVAG 1969


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Sbg. LGVAG 1969 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Sbg. LGVAG 1969


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Sbg. LGVAG 1969


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Sbg. LGVAG 1969 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. LGVAG 1969 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 Sbg. LGVAG 1969
§ 5 Sbg. LGVAG 1969