§ 12 Sbg. LGVAG 1969

Sbg. LGVAG 1969 - Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die §§ 1 Abs 1 und 3 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes 65/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(2) Art IV des Gesetzes LGBl Nr 38/2003 wird aufgehoben.

(3) § 2 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 93/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(4) § 3 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Grundlage für die erstmalige Valorisierung ist der Verbraucherpreisindex für den Monat Juni 2011.

(5) Die §§ 1 Abs 1, 6 und 8 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 und die Aufhebung des § 10 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Die Aufhebung des bisherigen § 6 Abs 3 steht im Verfassungsrang.

(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2014 treten in Kraft:

1.

die §§ 1 Abs 1 bis 3, 2 Abs 1, 6 Abs 3, 8 Abs 3 und (§) 10 mit 8. Juli 2014;

2.

§ 6a Abs 2 mit 1. August 2014.

(7) Die §§ 2 Abs 1, (§) 3 und 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2018 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Die Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl Nr 91/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 30/2016, gilt bis zu ihrem Außerkrafttreten als Verordnung (Tarif) im Sinn des § 3. Bis zu ihrem Außerkrafttreten sind die Valorisierungen der in der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 festgelegten Beträge weiterhin auf der Grundlage des § 3 Abs 4 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969, LGBl Nr 77, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 107/2015, vorzunehmen.

(8) Die §§ 2 Abs 1, 3 Abs 6 und (§) 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 30/2021 treten rückwirkend mit 1. September 2020 in Kraft.

In Kraft seit 01.04.2021 bis 31.12.9999
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