(1) Die Parteien haben für die Erteilung von Berechtigungen oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinn des Art II Abs 1 EGVG, vom Landesverwaltungsgericht oder, wenn er in der Sache selbst entscheidet, vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen werden, in den Angelegenheiten der Landesverwaltung und der Gemeindeverwaltung Verwaltungsabgaben (Landesverwaltungsabgaben, Gemeindeverwaltungsabgaben) zu entrichten, wenn die Amtshandlungen nicht in diesem Gesetz oder in einer anderen landesgesetzlichen Vorschrift von solchen Aufgaben befreit sind.
(2) Dieses Gesetz findet in Verwaltungsstrafverfahren, Verwaltungsvollstreckungsverfahren, Agrarverfahren im Sinn des § 15 Abs 1 AgrVG 1950, Dienstrechtsverfahren sowie Verfahren nach der BAO keine Anwendung.
(3) Die Landesverwaltung im Sinne des Abs 1 umfaßt die dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes zukommende Vollziehung, soweit sie nicht unter Abs 4 fällt, insbesondere auch den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden in Landesangelegenheiten, die durch Verordnungen gemäß § 16 Abs 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 auf staatliche Behörden übertragenen Angelegenheiten sowie die Vollziehung im Wirkungsbereich der Gemeinden in Landesangelegenheiten durch das Landesverwaltungsgericht.
(4) Die Gemeindeverwaltung im Sinne des Abs 1 umfaßt den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auf dem Gebiete der Bundes- und Landesvollziehung.
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