Beschränkung des Rechtes zur Abgabeneinhebung
(1) Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben dürfen nur insoweit eingehoben werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt der Partei und der Personen, für die sie nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
(2) Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben verjähren in fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Pflicht zur Entrichtung der Abgabe eingetreten ist; nach Eintritt der Verjährung dürfen Verwaltungsabgaben weder eingehoben noch zwangsweise eingebracht werden. Die Verjährung wird durch jede zur Durchsetzung der Abgabenpflicht unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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