(1) Die Landesverwaltungsabgaben sind als ausschließliche Landesabgaben von der in der Sache zuständigen Behörde einzuheben. Das Land hat das Erträgnis der Landesverwaltungsabgaben, die von einer Behörde eingehoben werden, deren Aufwand ein anderer Rechtsträger als das Land zu tragen hat, dem anderen Rechtsträger als Verwaltungskostenersatz zu belassen.
(2) Die Gemeindeverwaltungsabgaben sind als ausschließliche Gemeindeabgaben von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich einzuheben. Erfolgt die Einhebung durch einen Gemeindeverband, so fließen die Gemeindeverwaltungsabgaben jener Gemeinde zu, für die der Gemeindeverband behördlich tätig geworden ist.
(3) Die Landesverwaltungsabgaben, die das Landesverwaltungsgericht vorgeschrieben hat, sind von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung einzuheben. Das Landesverwaltungsgericht hat der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung von der Vorschreibung Kenntnis zu geben.
0 Kommentare zu § 8 Sbg. LGVAG 1969