(1) Die Parteien haben für die Erteilung von Berechtigungen oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinn des Art II Abs 1 EGVG, vom Landesverwaltungsgericht oder, wenn er in der Sache selbst entscheidet, vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen werden, in den Angelegenheiten der Landesverwaltung und der Gemeindeverwaltung Verwaltungsabgaben (Landesverwaltungsabgaben, Gemeindeverwaltungsabgaben) zu entrichten, wenn die Amtshandlungen nicht in diesem Gesetz oder in einer anderen landesgesetzlichen Vorschrift von solchen Aufgaben befreit sind.
(2) Dieses Gesetz findet in Verwaltungsstrafverfahren, Verwaltungsvollstreckungsverfahren, Agrarverfahren im Sinn des § 15 Abs 1 AgrVG 1950, Dienstrechtsverfahren sowie Verfahren nach der BAO keine Anwendung.
(3) Die Landesverwaltung im Sinne des Abs 1 umfaßt die dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes zukommende Vollziehung, soweit sie nicht unter Abs 4 fällt, insbesondere auch den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden in Landesangelegenheiten, die durch Verordnungen gemäß § 16 Abs 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 auf staatliche Behörden übertragenen Angelegenheiten sowie die Vollziehung im Wirkungsbereich der Gemeinden in Landesangelegenheiten durch das Landesverwaltungsgericht.
(4) Die Gemeindeverwaltung im Sinne des Abs 1 umfaßt den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auf dem Gebiete der Bundes- und Landesvollziehung.
(1) Der Verpflichtung zur Entrichtung einer Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe unterliegen nicht:
a) | ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger, der zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, insoweit, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet; | |||||||||
b) | eine Gebietskörperschaft, wenn die Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe gemäß § 8 ihr selbst zufließen würde; | |||||||||
c) | öffentlich-rechtliche Körperschaften, Vereinigungen und Fonds, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (§§ 34 ff BAO) verfolgen, insoweit die verliehene Berechtigung oder Amtshandlung ausschließlich einem derartigen Zweck dient; | |||||||||
d) | Parteien in bezug auf Amtshandlungen, die von gesetzlichen Berufsvertretungen oder von Fonds im landesübertragenen behördlichen Wirkungskreis vorgenommen werden; | |||||||||
e) | Amtshandlungen betreffend | |||||||||
1. | die Errichtung, Erhaltung und Auflassung öffentlicher Pflichtschulen; | |||||||||
1a. | die Aufnahme eines nicht dem Schulsprengel angehörigen Kindes in eine allgemein bildende Pflichtschule gemäß § 35a Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995; | |||||||||
2. | die Ausstellung einer Bescheinigung über die Anmeldung einer entgeltlichen Sportveranstaltung eines der Landessportorganisation angehörigen Vereins mit einer voraussichtlichen Besucherzahl von weniger als 300 Personen; | |||||||||
3. | die Vollziehung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984; | |||||||||
4. | die naturschutzbehördliche Kenntnisnahme, Zustimmung oder Bewilligung zu Maßnahmen, die im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft vorgenommen werden; | |||||||||
5. | die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 58c Staatsbürgerschaftsgesetz 1985. | |||||||||
6. | die Ausstellung einer Jahresjagdkarte an Personen, die in einem anerkannten Jagdbetrieb (§ 2 Abs 2 Berufsjägergesetz) verwendet werden, an Schüler von Försterschulen (§ 11 Abs 1 Z 7 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz) oder an Studierende des Bachelorstudiums Forstwirtschaft, des Masterstudiums Forstwissenschaften oder des Masterstudiums Wildtierökologie und Wildtiermanagement der Universität für Bodenkultur; | |||||||||
7. | die Bewilligung für Kinder unter 12 Jahren, ein Fahrrad zu lenken (§ 65 Abs 1 und 2 StVO 1960). | |||||||||
8. | die Ausstellung von Bestätigungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, wenn sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt erfolgt. |
(2) Keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben sind ferner für die Zuerkennung von Sachverständigengebühren sowie für die Erteilung von Rechtsbelehrungen und die Anfertigung von Aktenkopien zu entrichten.
(1) Die Landesregierung hat, abgesehen von den durch landesgesetzliche Vorschriften besonders geregelten Fällen, mit Verordnung in einem Tarif festzulegen:
1. | diejenigen Amtshandlungen (Tatbestände), für deren Durchführung Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten sind und | |||||||||
2. | nach Maßgabe der konkreten Verfahrensarchitektur für die Durchführung einer Amtshandlung, des Umfangs und der Schwierigkeit der Amtshandlung oder des Gegenstands der Amtshandlung | |||||||||
a) | die Höhe der im Einzelfall für eine bestimmte Amtshandlung zu entrichtende Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe oder | |||||||||
b) | die Faktoren und deren jeweilige Höhe, aus denen sich die Gesamthöhe der im Einzelfall für eine bestimmte Amtshandlung zu entrichtende Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe errechnet sowie allenfalls den Betrag, der in diesem Fall für den einzelnen abgabepflichtigen Tatbestand nicht überschritten werden darf. |
(2) Bei der Festlegung der Amtshandlungen gemäß Abs 1 Z 1 kann die Landesregierung mehrere selbständige Amtshandlungen zu einem gemeinsamen abgabepflichtigen Tatbestand verbinden, wenn das der Verfahrensarchitektur entspricht.
(3) Bei der Festsetzung der Höhe der im Einzelfall für eine bestimmte Amtshandlung zu entrichtenden Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe (Abs 1 Z 2 lit a) oder der jeweiligen Faktoren (Abs 1 Z 2 lit b) sind angemessen zu berücksichtigen:
1. | der Aufwand der Behörde für die Durchführung der betreffenden Amtshandlung; | |||||||||
2. | das Privatinteresse der Partei an der Durchführung der Amtshandlung; |
Darüber hinaus kann bei der Festsetzung der Höhe der im Einzelfall für eine bestimmte Amtshandlung zu entrichtenden Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe (Abs 1 Z 2 lit a) oder der jeweiligen Faktoren (Abs 1 Z 2 lit b) auch die Leistungsfähigkeit der Partei mit berücksichtigt werden.
(4) Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der festgesetzten Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabepflichtige Tatbestand seinem Inhalt nach unverändert geblieben ist.
(5) Die Landesregierung hat in Abständen von 5 Jahren die Verordnung gemäß Abs 1 (Tarif) neu zu erlassen. Für die Berechnung dieses Zeitraums haben Anpassungen gemäß Abs 6 sowie die Novellierung einzelner Bestimmungen außer Betracht zu bleiben.
(6) Die gemäß Abs 1 Z 2 lit a und b festgesetzten Beträge verändern sich mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines Jahres dann, wenn sich der für den Monat Juni des diesem Jahr unmittelbar vorangegangenen Jahres ermittelte Wert des Verbraucherpreisindex 2005 im Verhältnis zu dem für den Monat Juni eines Basisjahres ermittelten Wert des Verbraucherpreisindex 2005 um mehr als 5 % verändert hat. Der rechnerischen Ermittlung der neuen Beträge ist die auf zwei Dezimalstellen auf- oder abgerundete prozentuelle Veränderung des Index zu Grunde zu legen. Die sich so ergebenden neuen Beträge sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch auf- oder abzurunden und im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Für die erstmalige Valorisierung sind folgende Faktoren maßgeblich: | ||||||||||
● | Basisjahr: das Jahr 2017; | |||||||||
● | der für den Monat Juni des Jahres 2017 ermittelte Wert des Verbraucherpreisindex 2005: 124,8. | |||||||||
Für alle dieser nachfolgenden Valorisierungen gilt Folgendes: | ||||||||||
● | Ausgangsbasis sind die jeweils zuletzt kundgemachten Beträge; | |||||||||
● | als Basisjahr gilt das dem Inkrafttreten der geltenden Kundmachung unmittelbar vorangegangene Jahr. |
Eintritt der Abgabepflicht; Erstattung
(1) Die Pflicht zur Entrichtung einer Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Soweit eine Verwaltungsabgabenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge zu erstatten. Die Erstattung ist auf die Zeit bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres beschränkt, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet worden ist.
(1) Werden einer Partei in einer Erledigung mehrere Berechtigungen verliehen oder werden für verschiedene Geschäftsfälle mehrere Amtshandlungen erforderlich, so sind alle in Betracht kommenden Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.
(2) Macht die Behandlung eines Geschäftsfalles mehrere Amtshandlungen erforderlich, so sind alle in Betracht kommenden Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.
(3) Wird eine Berechtigung mehreren Personen gemeinsam verliehen oder eine Amtshandlung im gemeinsamen Interesse mehrerer Personen vorgenommen, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal zu entrichten, doch sind die Parteien Gesamtschuldner.
(1) Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56 AVG, so ist die Vorschreibung der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabe gemäß § 59 Abs 1 AVG in den Spruch aufzunehmen. Dies gilt im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden auch für die Berufungsbehörde, wenn der Anlass für die Vorschreibung der Gemeindeverwaltungsabgabe erst durch deren Bescheid gegeben ist. Ansonsten ist die Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe mit abgesondertem Bescheid gemäß § 57 AVG vorzuschreiben, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird.
(2) Der Instanzenzug gegen die Vorschreibung von Gemeindeverwaltungsabgaben in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde richtet sich nach dem Instanzenzug, der für die der Verwaltungsabgabe zugrunde liegende Angelegenheit gilt, die den Anlass für die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe bildet.
(3) Abs 1 ist auf Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts und, wenn dieser in der Sache selbst entscheidet, des Verwaltungsgerichtshofs sinngemäß anzuwenden.
(1) Verwaltungsabgaben, die rechtskräftig vorgeschrieben und nicht innerhalb der von der Behörde bestimmten Frist (§ 6 Abs. 1 und 2) entrichtet worden sind, sind einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die geschuldeten Verwaltungsabgaben innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich. Bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(2) Für eine Mahnung ist eine Mahngebühr von 5 € längstens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Mahnschreibens zu entrichten. Die Mahngebühr ist nicht einzuheben, wenn die Verwaltungsabgabe bis zur Zustellung des Mahnschreibens entrichtet worden ist.
(3) Auf die Einhebung der Mahngebühren finden die §§ 7 bis 9 sinngemäß Anwendung. Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld und den Vermerk zu enthalten hat, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das abgabenbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Beschränkung des Rechtes zur Abgabeneinhebung
(1) Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben dürfen nur insoweit eingehoben werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt der Partei und der Personen, für die sie nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
(2) Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben verjähren in fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Pflicht zur Entrichtung der Abgabe eingetreten ist; nach Eintritt der Verjährung dürfen Verwaltungsabgaben weder eingehoben noch zwangsweise eingebracht werden. Die Verjährung wird durch jede zur Durchsetzung der Abgabenpflicht unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
(1) Die Landesverwaltungsabgaben sind als ausschließliche Landesabgaben von der in der Sache zuständigen Behörde einzuheben. Das Land hat das Erträgnis der Landesverwaltungsabgaben, die von einer Behörde eingehoben werden, deren Aufwand ein anderer Rechtsträger als das Land zu tragen hat, dem anderen Rechtsträger als Verwaltungskostenersatz zu belassen.
(2) Die Gemeindeverwaltungsabgaben sind als ausschließliche Gemeindeabgaben von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich einzuheben. Erfolgt die Einhebung durch einen Gemeindeverband, so fließen die Gemeindeverwaltungsabgaben jener Gemeinde zu, für die der Gemeindeverband behördlich tätig geworden ist.
(3) Die Landesverwaltungsabgaben, die das Landesverwaltungsgericht vorgeschrieben hat, sind von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung einzuheben. Das Landesverwaltungsgericht hat der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung von der Vorschreibung Kenntnis zu geben.
Art der Einhebung
(1) Die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben sind bar oder im bargeldlosen Zahlungsverkehr einzuheben. Die nähere Art der Einhebung hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln, wobei insbesondere die Verwendung von Verwaltungsabgabemarken vorgesehen werden kann.
(2) In einer solchen Verordnung kann für den Fall, daß nach § 8 Abs. 1 zweiter Satz das Erträgnis an Landesverwaltungsabgaben dem Bund belassen wird, auch vorgesehen werden, daß auf die Einhebung der Landesverwaltungsabgabe durch die in Betracht kommende Bundesbehörde die Vorschriften über die Art der Einhebung von Bundesverwaltungsabgaben bei Bundesbehörden anzuwenden sind.
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
1. | Agrarverfahrensgesetz (AgrVG. 1950), BGBl Nr 173/1950; Gesetz BGBl I Nr 189/2013; | |||||||||
2. | Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51; Gesetz BGBl I Nr 58/2018; | |||||||||
3. | Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961; Gesetz BGBl I Nr 99/2020; | |||||||||
4. | Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr 87; Gesetz BGBl I Nr 61/2018; | |||||||||
5. | Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz, BGBl Nr 175/1966; Gesetz BGBl I Nr 80/2020; | |||||||||
6. | Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl Nr 311; Gesetz BGBl I Nr 24/2020; | |||||||||
7. | Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159; Gesetz BGBl I Nr 24/2020; | |||||||||
8. | Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984), BGBl Nr 482; Gesetz BGBl I Nr 131/2001. |
Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt verliert das Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1961, LGBl. Nr. 63, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 65/1963 und Nr. 73/1966 seine Wirksamkeit.
(3) Verordnungen nach den §§ 3 und 9 können schon vom Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 festgesetzten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(1) Die §§ 1 Abs 1 und 3 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes 65/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(2) Art IV des Gesetzes LGBl Nr 38/2003 wird aufgehoben.
(3) § 2 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 93/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(4) § 3 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Grundlage für die erstmalige Valorisierung ist der Verbraucherpreisindex für den Monat Juni 2011.
(5) Die §§ 1 Abs 1, 6 und 8 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 und die Aufhebung des § 10 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Die Aufhebung des bisherigen § 6 Abs 3 steht im Verfassungsrang.
(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2014 treten in Kraft:
1. | die §§ 1 Abs 1 bis 3, 2 Abs 1, 6 Abs 3, 8 Abs 3 und (§) 10 mit 8. Juli 2014; | |||||||||
2. | § 6a Abs 2 mit 1. August 2014. |
(7) Die §§ 2 Abs 1, (§) 3 und 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2018 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Die Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl Nr 91/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 30/2016, gilt bis zu ihrem Außerkrafttreten als Verordnung (Tarif) im Sinn des § 3. Bis zu ihrem Außerkrafttreten sind die Valorisierungen der in der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 festgelegten Beträge weiterhin auf der Grundlage des § 3 Abs 4 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969, LGBl Nr 77, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 107/2015, vorzunehmen.
(8) Die §§ 2 Abs 1, 3 Abs 6 und (§) 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 30/2021 treten rückwirkend mit 1. September 2020 in Kraft.
Gesetz vom 4. Juni 1969 über die Erhebung von Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung (Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969)
StF: LGBl Nr 77/1969
Änderung
LGBl Nr 77/1974
LGBl Nr 20/1977
LGBl Nr 41/1982
LGBl Nr 79/1986
LGBl Nr 17/1988
LGBl Nr 72/1990
LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 38/2003 (Blg LT 12. GP: RV 270, AB 323, jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 65/2006 (Blg LT 13. GP: RV 477, AB 568, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 93/2008 (Blg LT 13. GP: RV 680, 5. Sess; AB 30, 6. Sess)
LGBl Nr 118/2011 (Blg LT 14. GP: RV 124, AB 202, jeweils 4. Sess)
LGBl Nr 105/2012 (Betragsanpassung durch Kundmachung im § 3 Abs 1)
LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 48/2014 (Blg LT 15. GP: RV 416, AB 536, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 60/2015 (DFB)
LGBl Nr 107/2015 (Betragsanpassung durch Kundmachung im § 3 Abs 1)