(1) Der Verpflichtung zur Entrichtung einer Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe unterliegen nicht:
a) | ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger, der zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, insoweit, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet; | |||||||||
b) | eine Gebietskörperschaft, wenn die Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe gemäß § 8 ihr selbst zufließen würde; | |||||||||
c) | öffentlich-rechtliche Körperschaften, Vereinigungen und Fonds, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (§§ 34 ff BAO) verfolgen, insoweit die verliehene Berechtigung oder Amtshandlung ausschließlich einem derartigen Zweck dient; | |||||||||
d) | Parteien in bezug auf Amtshandlungen, die von gesetzlichen Berufsvertretungen oder von Fonds im landesübertragenen behördlichen Wirkungskreis vorgenommen werden; | |||||||||
e) | Amtshandlungen betreffend | |||||||||
1. | die Errichtung, Erhaltung und Auflassung öffentlicher Pflichtschulen; | |||||||||
1a. | die Aufnahme eines nicht dem Schulsprengel angehörigen Kindes in eine allgemein bildende Pflichtschule gemäß § 35a Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995; | |||||||||
2. | die Ausstellung einer Bescheinigung über die Anmeldung einer entgeltlichen Sportveranstaltung eines der Landessportorganisation angehörigen Vereins mit einer voraussichtlichen Besucherzahl von weniger als 300 Personen; | |||||||||
3. | die Vollziehung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984; | |||||||||
4. | die naturschutzbehördliche Kenntnisnahme, Zustimmung oder Bewilligung zu Maßnahmen, die im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft vorgenommen werden; | |||||||||
5. | die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 58c Staatsbürgerschaftsgesetz 1985. | |||||||||
6. | die Ausstellung einer Jahresjagdkarte an Personen, die in einem anerkannten Jagdbetrieb (§ 2 Abs 2 Berufsjägergesetz) verwendet werden, an Schüler von Försterschulen (§ 11 Abs 1 Z 7 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz) oder an Studierende des Bachelorstudiums Forstwirtschaft, des Masterstudiums Forstwissenschaften oder des Masterstudiums Wildtierökologie und Wildtiermanagement der Universität für Bodenkultur; | |||||||||
7. | die Bewilligung für Kinder unter 12 Jahren, ein Fahrrad zu lenken (§ 65 Abs 1 und 2 StVO 1960). | |||||||||
8. | die Ausstellung von Bestätigungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, wenn sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt erfolgt. |
(2) Keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben sind ferner für die Zuerkennung von Sachverständigengebühren sowie für die Erteilung von Rechtsbelehrungen und die Anfertigung von Aktenkopien zu entrichten.
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