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(1) Die Parteien haben für die VerleihungErteilung von Berechtigungen oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinn des Art II Abs 1 EGVG, vom Landesverwaltungsgericht oder infolge Säumnis einer solchen Behörde, wenn er in der Sache selbst entscheidet, vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurdenwerden, in den Angelegenheiten der Landesverwaltung und der Gemeindeverwaltung Verwaltungsabgaben (Landesverwaltungsabgaben, Gemeindeverwaltungsabgaben) zu entrichten, sofernwenn die Freiheit von derlei AbgabenAmtshandlungen nicht in diesem Gesetz oder nicht ausdrücklich in einer anderen landesgesetzlichen Vorschrift festgesetzt istvon solchen Aufgaben befreit sind.
(2) ImDieses Gesetz findet in Verwaltungsstrafverfahren, im Verwaltungsvollstreckungsverfahren, Agrarverfahren im AgrarverfahrenSinn des § 15 Abs 1 AgrVG 1950, im Dienstrechtsverfahren sowie im Verfahren nach der Salzburger Landesabgabenverordnung, LGBl Nr 58/1963, in der geltenden Fassung finden die Bestimmungen dieses GesetzesBAO keine Anwendung.
(3) Die Landesverwaltung im Sinne des Abs 1 umfaßt die dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes zukommende Vollziehung, soweit sie nicht unter Abs 4 fällt, insbesondere auch den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden in Landesangelegenheiten, die durch Verordnungen gemäß § 16 Abs 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 auf staatliche Behörden übertragenen Angelegenheiten sowie die Vollziehung im Wirkungsbereich der Gemeinden in Landesangelegenheiten durch das Landesverwaltungsgericht.
(4) Die Gemeindeverwaltung im Sinne des Abs 1 umfaßt den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auf dem Gebiete der Bundes- und Landesvollziehung.
(1) Die Parteien haben für die VerleihungErteilung von Berechtigungen oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinn des Art II Abs 1 EGVG, vom Landesverwaltungsgericht oder infolge Säumnis einer solchen Behörde, wenn er in der Sache selbst entscheidet, vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurdenwerden, in den Angelegenheiten der Landesverwaltung und der Gemeindeverwaltung Verwaltungsabgaben (Landesverwaltungsabgaben, Gemeindeverwaltungsabgaben) zu entrichten, sofernwenn die Freiheit von derlei AbgabenAmtshandlungen nicht in diesem Gesetz oder nicht ausdrücklich in einer anderen landesgesetzlichen Vorschrift festgesetzt istvon solchen Aufgaben befreit sind.
(2) ImDieses Gesetz findet in Verwaltungsstrafverfahren, im Verwaltungsvollstreckungsverfahren, Agrarverfahren im AgrarverfahrenSinn des § 15 Abs 1 AgrVG 1950, im Dienstrechtsverfahren sowie im Verfahren nach der Salzburger Landesabgabenverordnung, LGBl Nr 58/1963, in der geltenden Fassung finden die Bestimmungen dieses GesetzesBAO keine Anwendung.
(3) Die Landesverwaltung im Sinne des Abs 1 umfaßt die dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes zukommende Vollziehung, soweit sie nicht unter Abs 4 fällt, insbesondere auch den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden in Landesangelegenheiten, die durch Verordnungen gemäß § 16 Abs 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 auf staatliche Behörden übertragenen Angelegenheiten sowie die Vollziehung im Wirkungsbereich der Gemeinden in Landesangelegenheiten durch das Landesverwaltungsgericht.
(4) Die Gemeindeverwaltung im Sinne des Abs 1 umfaßt den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auf dem Gebiete der Bundes- und Landesvollziehung.