Artikel V
(zu LGBl Nr 23/2001)
(1) Art I, III, IIIa und IV treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Die im Art I Z 6 §§ 16 ff für die Bezüge der Gemeindebeamten der Höhe nach festgelegten Beträge gelten rückwirkend für den Zeitraum ab dem 1. Jänner 2000. Auch die Übernahme der Besoldungs-Novelle 2000, BGBl I Nr 6, in Art I Z 6 § 79 und Z 7.1 und in Art III Z 6 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Art II tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Ein allfälliger Wertausgleich für das Jahr 2001 ist zu entrichten, auch wenn der Zahlungstermin gemäß § 299a Abs 3 ASVG vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt.
(2) An Stelle der Rundung gemäß Art I Z 6 §§ 39 Abs 3, 58 Abs 4 und 63 Abs 4 sind der Monatsbezug, die Einzelbeträge, der Auszahlungsbetrag des Fahrtkostenzuschusses und die Grundvergütung bis einschließlich 31. Dezember 2001 auf zehn Groschen auf- oder abzurunden; dabei werden Beträge ab einschließlich fünf Groschen aufgerundet und Beträge unter fünf Groschen abgerundet.
(3) Auf Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Dienstzeit (Art I Z 6 § 59 Abs 2) von 35 Jahren aufweisen, findet an Stelle von Art I Z 6 § 59 Abs 1 und 3 § 20 c Abs 1 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Gemeindebeamte zuletzt gültig gewesenen Fassung weiterhin Anwendung.
(4) In bestehende Bescheide wird durch dieses Gesetz nicht eingegriffen.
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