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6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Bestimmungen über Mutterschutz, Karenzen und Karenzurlaube
Karenzurlaube aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft
Auf Beamte finden die Bestimmungen des ElternVäter-KarenzurlaubsgesetzesKarenzgesetzes sinngemäß Anwendung. Auf BeamteBeamtinnen, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, finden die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß Anwendung. Bei der Anwendung des § 40 Abs 5 MSchG 1979 tritt an die Stelle der Wortfolge "im Bundesbedienstetenschutzgesetz" die Wortfolge "in einem Landesgesetz über den Bedienstetenschutz von Gemeindebediensteten".
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Bestimmungen über Mutterschutz, Karenzen und Karenzurlaube
Karenzurlaube aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft
Auf Beamte finden die Bestimmungen des ElternVäter-KarenzurlaubsgesetzesKarenzgesetzes sinngemäß Anwendung. Auf BeamteBeamtinnen, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, finden die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß Anwendung. Bei der Anwendung des § 40 Abs 5 MSchG 1979 tritt an die Stelle der Wortfolge "im Bundesbedienstetenschutzgesetz" die Wortfolge "in einem Landesgesetz über den Bedienstetenschutz von Gemeindebediensteten".