§ 5 Sbg. GBG

Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2011 bis 31.12.9999

(1) Bei der Auswahlentscheidung anlässlich der Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses, der beruflichen Aus- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:

1.

bestehende oder frühere

a)

Unterbrechung der Erwerbstätigkeit,

b)

Teilbeschäftigung oder

c)

Herabsetzung der Wochendienstzeit;

2.

Lebensalter, Ehe- und Familienstand;

3.

eigene Einkünfte der Ehegattin, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten einer Bewerberin oder eines Bewerbers;

4.

zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen;

5.

die Absicht, von der Möglichkeit der Teilbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch zu machen.

(2) Bei der Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses dürfen wichtige soziale Gründe in nicht diskriminierender Weise herangezogen werden. Vor einer solchen Entscheidung ist die Gleichbehandlungskommission zu hören.

Stand vor dem 31.05.2011

In Kraft vom 01.05.2006 bis 31.05.2011

(1) Bei der Auswahlentscheidung anlässlich der Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses, der beruflichen Aus- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:

1.

bestehende oder frühere

a)

Unterbrechung der Erwerbstätigkeit,

b)

Teilbeschäftigung oder

c)

Herabsetzung der Wochendienstzeit;

2.

Lebensalter, Ehe- und Familienstand;

3.

eigene Einkünfte der Ehegattin, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten einer Bewerberin oder eines Bewerbers;

4.

zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen;

5.

die Absicht, von der Möglichkeit der Teilbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch zu machen.

(2) Bei der Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses dürfen wichtige soziale Gründe in nicht diskriminierender Weise herangezogen werden. Vor einer solchen Entscheidung ist die Gleichbehandlungskommission zu hören.

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