§ 6 Sbg. FG

Sbg. FG - Salzburger Finanzgebarungsgesetz – S.FG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Jeder Rechtsträger hat einmal jährlich bis 31. Mai einen Bericht über alle im Vorjahr neu getätigten Finanzgeschäfte zur Finanzierung des jeweiligen Haushalts unter Angabe ihrer Art und der wesentlichen Vertragsinhalte wie Nominale, Laufzeit, Verzinsung und einen detaillierten Bericht zum jeweiligen Schuldenstand zu erstellen und dem Landtag bekannt zu geben. Dies gilt auch für Berichte gemäß Art 6 des Vertrages über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (VSKS) betreffend die Emissionspläne der Gebietskörperschaften.

(2) Die näheren Bestimmungen über Inhalt und Form der Berichte und darüber, ob und inwieweit die Berichte auf elektronischem Weg und über Datenschnittstellen zu legen sind, werden durch Verordnung der Landesregierung getroffen.

In Kraft seit 18.07.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Sbg. FG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Sbg. FG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Sbg. FG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Sbg. FG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Sbg. FG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. FG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 Sbg. FG
§ 7 Sbg. FG