(1) Jeder Rechtsträger hat einmal jährlich bis 31. Mai einen Bericht über alle im Vorjahr neu getätigten Finanzgeschäfte zur Finanzierung des jeweiligen Haushalts unter Angabe ihrer Art und der wesentlichen Vertragsinhalte wie Nominale, Laufzeit, Verzinsung und einen detaillierten Bericht zum jeweiligen Schuldenstand zu erstellen und dem Landtag bekannt zu geben. Dies gilt auch für Berichte gemäß Art 6 des Vertrages über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (VSKS) betreffend die Emissionspläne der Gebietskörperschaften.
(2) Die näheren Bestimmungen über Inhalt und Form der Berichte und darüber, ob und inwieweit die Berichte auf elektronischem Weg und über Datenschnittstellen zu legen sind, werden durch Verordnung der Landesregierung getroffen.
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