Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
1. | Finanzgebarung: alle Maßnahmen, | |||||||||
a) | die finanzielle Auswirkungen auf die Ausgaben, Einnahmen und Vermögensbestände eines Rechtsträgers haben, wie die Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten oder von Anleihen; | |||||||||
b) | die mit der Bewirtschaftung von Finanzierungsverpflichtungen in Zusammenhang stehen, wie das Schuldenportfoliomanagement oder das Risikomanagement; | |||||||||
c) | im Zusammenhang mit der Veranlagung von Geldmitteln. | |||||||||
2. | Finanzgeschäft: | |||||||||
a) | ein Rechtsgeschäft, | |||||||||
aa) | mit dem Fremdfinanzierungsverpflichtungen eingegangen werden oder das sonst der Mittelbeschaffung dient, wie die Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten oder von Anleihen; | |||||||||
ab) | das der Bewirtschaftung von Finanzierungsverpflichtungen dient; | |||||||||
ac) | das der Veranlagung von Geldmitteln dient; | |||||||||
b) | ein Differenzgeschäft; | |||||||||
c) | ein Optionsgeschäft. | |||||||||
3. | Rechtsträger: | |||||||||
a) | das Land Salzburg; | |||||||||
b) | die Stadt Salzburg; | |||||||||
c) | alle anderen Gemeinden im Land Salzburg; | |||||||||
d) | Gemeindeverbände im Land Salzburg; | |||||||||
e) | sonstige Rechtsträger, die im Sinn des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 1995) den Sektoren S 1312 (Länder) oder S 1313 (Gemeinden) zugerechnet werden, soweit die Regelung deren Organisation in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt. |
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