§ 2 Sbg. FG § 2

Sbg. FG - Salzburger Finanzgebarungsgesetz – S.FG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

1.

Finanzgebarung: alle Maßnahmen,

a)

die finanzielle Auswirkungen auf die Ausgaben, Einnahmen und Vermögensbestände eines Rechtsträgers haben, wie die Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten oder von Anleihen;

b)

die mit der Bewirtschaftung von Finanzierungsverpflichtungen in Zusammenhang stehen, wie das Schuldenportfoliomanagement oder das Risikomanagement;

c)

im Zusammenhang mit der Veranlagung von Geldmitteln.

2.

Finanzgeschäft:

a)

ein Rechtsgeschäft,

aa)

mit dem Fremdfinanzierungsverpflichtungen eingegangen werden oder das sonst der Mittelbeschaffung dient, wie die Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten oder von Anleihen;

ab)

das der Bewirtschaftung von Finanzierungsverpflichtungen dient;

ac)

das der Veranlagung von Geldmitteln dient;

b)

ein Differenzgeschäft;

c)

ein Optionsgeschäft.

3.

Rechtsträger:

a)

das Land Salzburg;

b)

die Stadt Salzburg;

c)

alle anderen Gemeinden im Land Salzburg;

d)

Gemeindeverbände im Land Salzburg;

e)

sonstige Rechtsträger, die im Sinn des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 1995) den Sektoren S 1312 (Länder) oder S 1313 (Gemeinden) zugerechnet werden, soweit die Regelung deren Organisation in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt.

In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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