(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft und ist auf alle Maßnahmen der Finanzgebarung anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt ergriffen werden.
(2) Abweichend von Abs 1 können auch nach dem 1. Juli 2013 Anschlussfinanzierungen (Rollierungen) und risikoreduzierende Absicherungen von bestehenden Geschäften entgegen § 3 Abs 1 bis 3 vereinbart werden, wenn
1. | diese Finanzgeschäfte im direkten Zusammenhang mit einem vor dem 1. Jänner 2013 abgeschlossenen Finanzgeschäft stehen; | |||||||||
2. | der Rechtsträger dem Österreichischen Koordinationskomitee bis zum 31. Oktober 2013 eine geeignete Strategie für einen stufenweisen Abbau der den §§ 3 bis 5 widersprechenden Finanzgeschäfte bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 übermittelt und | |||||||||
3. | der Rechtsträger diese Finanzgeschäfte auf der Grundlage seiner Strategie gemäß Z 2 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anpasst. | |||||||||
Die Strategie gemäß Z 2 kann nach Anhörung des Österreichischen Koordinationskomitees auch einen späteren Endtermin als den 31. Dezember 2016 vorsehen, wenn das auf Grund der Art oder des Volumens der betroffenen Finanzgeschäfte den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und das damit verbundene Risiko vertretbar ist. |
(3) Abs 2 gilt in Bezug auf § 3 Abs 6 mit der Maßgabe sinngemäß, dass an die Stelle des Österreichischen Koordinationskomitees die Landesregierung und, wenn es sich um ein Unternehmen der Stadt Salzburg, einer anderen Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes im Land Salzburg handelt, der Gemeinderat der Stadt Salzburg, die Gemeindevertretung der jeweiligen Gemeinde bzw die Verbandsversammlung des jeweiligen Gemeindeverbandes tritt.
(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 71/2020). (5) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 3 Abs 4, längstens aber bis 31. Dezember 2013 dürfen risikoaverse Finanzgeschäfte auch ohne Zulässigkeitserklärung in einer solchen Verordnung abgeschlossen werden.
0 Kommentare zu § 8 Sbg. FG