(1) Dieses Gesetz dient der Sicherstellung einer risikoaversen Ausrichtung der Finanzgebarung von bestimmten Rechtsträgern insbesondere bei der Aufnahme von Schulden, bei der Veranlagung öffentlicher Mittel, beim Schuldenportfoliomanagement und beim Risikomanagement.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch auf solche Maßnahmen der Finanzgebarung anzuwenden, die von einem Dritten im Namen und auf Rechnung eines Rechtsträgers durchgeführt werden.
(3) Die in anderen landesrechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über das bei der Durchführung von bestimmten Maßnahmen der Finanzgebarung zu beachtende Verfahren bleiben unberührt.
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