Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
§ 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2020 tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 8 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 59/2013 außer Kraft.
In Kraft seit 18.07.2020 bis 31.12.9999
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