§ 9 Sbg. FG

Sbg. FG - Salzburger Finanzgebarungsgesetz – S.FG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2020 tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 8 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 59/2013 außer Kraft.

In Kraft seit 18.07.2020 bis 31.12.9999
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