§ 6 Sbg. FG

Salzburger Finanzgebarungsgesetz – S.FG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Jeder Rechtsträger hat einmal jährlich bis 31. Mai einen Bericht über alle im Vorjahr neu getätigten Finanzgeschäfte zur Finanzierung des jeweiligen Haushalts unter Angabe ihrer Art und der wesentlichen Vertragsinhalte wie Nominale, Laufzeit, Verzinsung und einen detaillierten Bericht zum jeweiligen Schuldenstand zu erstellen und der auf Grund einer Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG eingerichteten Kontrollgruppe zu übermitteln und dem Landtag bekannt zu geben. Der erste oder, wenn es aus organisatorischen Gründen im ersten Bericht nicht möglich ist, der zweite derartige Bericht hatDies gilt auch einen Bericht über die gesamten bestehenden Finanzgeschäfte zur Finanzierung des jeweiligen Haushalts zu enthalten.für Berichte gemäß Art 6 des Vertrages über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (VSKS) betreffend die Emissionspläne der Gebietskörperschaften sind ebenfalls der Kontrollgruppe zu übermitteln.

(2) Die Rechtsträger im Verantwortungsbereich des Landes Salzburg haben ihre Berichte gemäß Abs 1 im Weg der Landesregierung an die Kontrollgruppe zu übermitteln.

(3) Die Stadt Salzburg, die Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Salzburg sowie jeder Rechtsträger in deren Verantwortungsbereich haben ihre Berichte gemäß Abs 1 in elektronischer Form im Weg der Bundesanstalt Statistik Austria an die Kontrollgruppe zu übermitteln.

(4) Alle nicht von Abs 2 und 3 erfassten Rechtsträger haben ihre Berichte unmittelbar an die Kontrollgruppe zu übermitteln.

(5) Die näheren Bestimmungen über Inhalt und Form der Berichte und darüber, ob und inwieweit die Berichte auf elektronischem Weg und über Datenschnittstellen zu legen sind, werden durch Verordnung der Landesregierung getroffen. Wenn es in einer Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG vorgesehen ist, sind sie mit den anderen Vertragsparteien abzustimmen. Nach Beratung im Österreichischen Koordinationskomitee (Art 14 Abs 1 lit a des Österreichischen Stabilitätspakts 2012, kundgemacht unter LGBl Nr 30/2013) können auch von den Abs 1 bis 4 abweichende Übermittlungswege, Berichtszeiträume und Berichtstermine festgelegt werden.

Stand vor dem 17.07.2020

In Kraft vom 01.07.2013 bis 17.07.2020

(1) Jeder Rechtsträger hat einmal jährlich bis 31. Mai einen Bericht über alle im Vorjahr neu getätigten Finanzgeschäfte zur Finanzierung des jeweiligen Haushalts unter Angabe ihrer Art und der wesentlichen Vertragsinhalte wie Nominale, Laufzeit, Verzinsung und einen detaillierten Bericht zum jeweiligen Schuldenstand zu erstellen und der auf Grund einer Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG eingerichteten Kontrollgruppe zu übermitteln und dem Landtag bekannt zu geben. Der erste oder, wenn es aus organisatorischen Gründen im ersten Bericht nicht möglich ist, der zweite derartige Bericht hatDies gilt auch einen Bericht über die gesamten bestehenden Finanzgeschäfte zur Finanzierung des jeweiligen Haushalts zu enthalten.für Berichte gemäß Art 6 des Vertrages über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (VSKS) betreffend die Emissionspläne der Gebietskörperschaften sind ebenfalls der Kontrollgruppe zu übermitteln.

(2) Die Rechtsträger im Verantwortungsbereich des Landes Salzburg haben ihre Berichte gemäß Abs 1 im Weg der Landesregierung an die Kontrollgruppe zu übermitteln.

(3) Die Stadt Salzburg, die Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Salzburg sowie jeder Rechtsträger in deren Verantwortungsbereich haben ihre Berichte gemäß Abs 1 in elektronischer Form im Weg der Bundesanstalt Statistik Austria an die Kontrollgruppe zu übermitteln.

(4) Alle nicht von Abs 2 und 3 erfassten Rechtsträger haben ihre Berichte unmittelbar an die Kontrollgruppe zu übermitteln.

(5) Die näheren Bestimmungen über Inhalt und Form der Berichte und darüber, ob und inwieweit die Berichte auf elektronischem Weg und über Datenschnittstellen zu legen sind, werden durch Verordnung der Landesregierung getroffen. Wenn es in einer Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG vorgesehen ist, sind sie mit den anderen Vertragsparteien abzustimmen. Nach Beratung im Österreichischen Koordinationskomitee (Art 14 Abs 1 lit a des Österreichischen Stabilitätspakts 2012, kundgemacht unter LGBl Nr 30/2013) können auch von den Abs 1 bis 4 abweichende Übermittlungswege, Berichtszeiträume und Berichtstermine festgelegt werden.

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