(1) Die Rechtsträger haben für ihre Finanzgebarung eine Aufbau- und Ablauforganisation einzurichten, bei der die Bereiche Treasury/Markt und Risikomanagement/Marktfolge voneinander getrennt sind, und sicherzustellen, dass die mit deren Besorgung betrauten Personen abhängig von ihren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
(2) Die Landesregierung kann bestimmte Rechtsträger gemäß § 2 Z 3 lit b bis e unter Bedachtnahme auf die ihnen jeweils zur Verfügung stehende Organisation, ihre jeweilige wirtschaftliche Situation sowie die Struktur und das Volumen der einzelnen Finanzgeschäfte durch Verordnung von der Einhaltung der Verpflichtung zur Trennung der Aufbau- und Ablauforganisation für alle oder einzelne genau zu bezeichnende Finanzgeschäfte entbinden.
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