(1) Rechtsträger haben ihre Finanzgebarung risikoavers auszurichten, insbesondere die damit notwendigerweise verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß zu beschränken und einer Risikominimierung jedenfalls den Vorrang vor einer Ertrags- oder Kostenoptimierung zu geben. Die Landesregierung hat nach Anhörung des Bundes durch Verordnung die dazu erforderlichen Richtlinien für das Risikomanagement für alle relevanten Risikoarten, insbesondere für die Risikoarten Kreditrisiko, Marktrisiko, Liquiditätsrisiko, Reputationsrisiko, Rechtsrisiko und operationelles Risiko, festzulegen.
(2) Der Abschluss von derivativen Finanzinstrumenten ohne entsprechendes Grundgeschäft sowie die Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten oder von Anleihen zum Zweck einer mittel- oder langfristigen Veranlagung sind unzulässig.
(3) Ein Rechtsträger darf ein Finanzgeschäft nur abschließen, wenn
1. | das zur Bestreitung eines im öffentlichen Interesse gelegenen Bedarfs erforderlich ist; | |||||||||
2. | im Fall einer Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten oder von Anleihen eine anderweitige liquide Bedeckung fehlt oder die Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten oder von Anleihen die für den Rechtsträger wirtschaftlich bestmögliche Lösung darstellt; | |||||||||
3. | das Finanzgeschäft einem Geschäftstyp entspricht, der in einer Verordnung gemäß Abs 4 für zulässig erklärt worden ist; und | |||||||||
4. | das Finanzgeschäft insbesondere im Hinblick auf dessen Nebenbedingungen dem Grundsatz einer risikoaversen Finanzgebarung entspricht. |
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
1. | einzelne Finanzgeschäfte zu bezeichnen, | |||||||||
a) | die auf Grund ihres Geschäftstyps, ihres Umfanges oder einer Gesamtrisiko-Analyse unter Berücksichtigung ihrer relevanten Markt-, Zins-, Liquiditäts- und Gegenparteirisiken dem Grundsatz einer risikoaversen Finanzgebarung entsprechen, oder | |||||||||
b) | mit denen nur ein geringes finanzielles Risiko verbunden ist; | |||||||||
2. | weitere Voraussetzungen festzulegen, unter denen bestimmte Finanzgeschäfte abgeschlossen werden dürfen. |
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und die Änderung der Verordnungen gemäß Abs 1 und 4 bedürfen der Zustimmung des Landtages.
(6) Die Rechtsträger von Unternehmungen, an denen sie allein oder mit anderen Rechtsträgern zu mehr als 50 % beteiligt sind, haben in geeigneter Weise sicherzustellen, dass Finanzgeschäfte, die nicht zur ordentlichen Geschäftsgebarung des jeweiligen Unternehmens gehören, nur abgeschlossen werden, wenn sie dem Abs 3 entsprechen.
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