§ 9 Sbg. CampG § 9

Sbg. CampG - Salzburger Campingplatzgesetz – S.CampG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Campingplatzinhaber hat eine Campingplatzordnung zu erlassen und diese in deutscher und zumindest auch in englischer Sprache deutlich sichtbar anzuschlagen. Die Campingplatzordnung hat den Namen, den Aufenthaltsort und die Telefonnummer des Campingplatzinhabers oder des Verantwortlichen (Abs 2) sowie die Notrufnummern von Feuerwehr, Polizei und Rettung zu enthalten.

(2) Der Campingplatzinhaber hat für die Gäste entweder selbst erreichbar zu sein oder dafür zu sorgen, dass eine verlässliche, für die Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes verantwortliche Person (Verantwortlicher) erreichbar ist.

(3) Der Campingplatzinhaber oder dessen Verantwortlicher hat die Einrichtungen betriebsbereit und sauber zu halten sowie insbesondere die Abfallbehälter regelmäßig zu entleeren.

(4) Der Campingplatzinhaber oder dessen Verantwortlicher ist befugt, Personen, von denen bekannt oder mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt auf dem Campingplatz störend oder Ärgernis erregend wirken wird, von vornherein den Zutritt zum Campingplatz zu verbieten. Der Campingplatzinhaber oder dessen Verantwortlicher ist weiters befugt, Gästen, die durch Trunkenheit oder durch ihr sonstiges Verhalten die Ruhe und Ordnung auf dem Campingplatz – insbesondere die Nachtruhe – stören oder bei anderen Gästen berechtigtes Ärgernis erregen, den weiteren Aufenthalt auf dem Campingplatz zu verwehren. Zur Beseitigung eines dabei entgegen gestellten Widerstandes kann um die Unterstützung der zuständigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angesucht werden.

In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 Sbg. CampG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 Sbg. CampG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 Sbg. CampG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 Sbg. CampG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 Sbg. CampG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. CampG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 Sbg. CampG
§ 10 Sbg. CampG