Bei der Entscheidung über das Bewilligungsansuchen sowie bei der behördlichen Aufsicht (§ 11) sind mitanzuwenden:
1. | die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (NSchG) einschließlich der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen und | |||||||||
2. | die maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften, wenn die Zuständigkeit zur Entscheidung über Baubewilligungsansuchen und die Besorgung der weiteren baupolizeilichen Angelegenheiten, ausgenommen § 18 BauPolG, durch Verordnung der Landesregierung gemäß § 16 Abs 5 GdO 1994 auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen worden sind. |
0 Kommentare zu § 6 Sbg. CampG