Im Sinn dieses Gesetzes gilt als:
1. | Campieren: das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zum Zweck des Aufenthaltes und des Übernachtens; | |||||||||
2. | Campingplatz: ein Grundstück oder Grundstücksteil oder mehrere Grundstücke, das bzw die im Rahmen des Tourismus für Zwecke des Aufstellens von Zelten, Wohnwagen oder Wohnmobilen einschließlich des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen für wenigstens zehn Gäste länger als eine Woche entgeltlich oder unentgeltlich und unabhängig von einem öffentlichen Zutritt bereitgestellt wird bzw werden; | |||||||||
3. | Einrichtung: Bau zur Unterbringung der für einen Campingplatz bestimmten Infrastruktur; | |||||||||
4. | Stellplatz: die für die Aufstellung eines Zeltes, eines Wohnwagens oder eines Wohnmobiles bestimmte Fläche; | |||||||||
5. | wesentliche Änderung: eine Maßnahme, die geeignet ist, die Anforderungen gemäß § 5 erheblich zu beeinträchtigen, oder eine Maßnahme, die nach naturschutzrechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtig ist. |
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