(1) Der Campingplatzinhaber hat dafür zu sorgen, dass der Campingplatz während der Dauer seines Betriebs diesem Gesetz, den gemäß § 6 mitangewendeten Rechtsvorschriften und der Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 entspricht. Er ist zur Beseitigung von Mängeln, insbesondere betreffend Hygiene, Brandsicherheit und Erscheinungsbild des Campingplatzes, auch ohne besonderen Auftrag verpflichtet.
(2) Der Campingplatz ist alle fünf Jahre durch eine Einrichtung oder Person im Sinn des § 8 Abs 2 Z 2 darauf zu überprüfen, ob die Vorgaben dieses Gesetzes, der gemäß § 6 mitangewendeten Rechtsvorschriften und der Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 eingehalten werden. Die überprüfende Einrichtung bzw Person hat dem Campingplatzinhaber eine Prüfbescheinigung auszustellen, in die insbesondere die wahrgenommenen Mängel und gegebenenfalls die Vorschläge zu deren Behebung aufgenommen werden müssen. Solche Mängel sind unverzüglich zu beheben. Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen.
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