(1) Das Recht zum Betrieb eines Campingplatzes erlischt, wenn
a) | der Campingplatzinhaber durch Anzeige an die Behörde auf dieses Recht verzichtet; | |||||||||
b) | die Behörde die Einstellung des Betriebs anordnet (§ 11 Abs 3) oder | |||||||||
c) | der Betrieb über mehr als drei Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist und dies von der Behörde mit Bescheid festgestellt wird. |
(2) Mit dem Erlöschen des Betriebsrechts hat der Campingplatzinhaber oder, wenn dieser nicht feststeht, der Grundeigentümer einen hygienisch einwandfreien Zustand auf der betreffenden Liegenschaft herzustellen. Die Einrichtungen sind binnen angemessener Frist, längstens jedoch binnen drei Jahren ab Erlöschen des Betriebsrechts zu beseitigen.
(3) Die Fristen gemäß Abs 1 lit c und Abs 2 können über Ansuchen einmalig um zwei Jahre verlängert werden, wenn dafür besonders berücksichtigungswürdige Gründe glaubhaft gemacht werden.
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