(1) Campingplätze dürfen nur auf Grundflächen errichtet oder wesentlich geändert werden, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünland/Campingplatz (§ 36 Abs 1 Z 4 ROG 2009) gewidmet sind.
(2) Campingplätze haben aufzuweisen:
1. | eine geeignete Verkehrsverbindung zu den öffentlichen Verkehrsflächen; | |||||||||
2. | eine geeignete Abgrenzung zu den Nachbargrundstücken; | |||||||||
3. | zweckentsprechende sanitäre Einrichtungen (Wasch-, Dusch- und Toilettanlagen) und Abwasseranlagen; | |||||||||
4. | für jeden Stellplatz mindestens einen Kraftfahrzeug-Abstellplatz auf dem Campingplatz. |
(3) Campingplätze dürfen nur so errichtet, geändert und betrieben werden, dass sie
1. | den technischen Anforderungen genügen, | |||||||||
2. | den Anforderungen des Naturschutzes genügen, | |||||||||
3. | weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährden und | |||||||||
4. | Menschen weder durch Lärm, Erschütterung, Lichteinwirkung, Geruch oder Rauch noch auf andere Weise unzumutbar beeinträchtigen. |
0 Kommentare zu § 5 Sbg. CampG