§ 4 Sbg. CampG

Sbg. CampG - Salzburger Campingplatzgesetz – S.CampG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024
  1. (1)Absatz einsDas Ansuchen um Bewilligung gemäß § 3 ist schriftlich einzubringen. Ihm sind in je zweifacher Ausfertigung anzuschließen:Das Ansuchen um Bewilligung gemäß Paragraph 3, ist schriftlich einzubringen. Ihm sind in je zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsein Lageplan im Maßstab 1 : 500, aus dem die Grenzen des Campingplatzes, die Lage der Einrichtungen, die Verkehrs- und Parkflächen sowie die Lage und Anzahl der Stellplätze und der Kraftfahrzeug-Abstellplätze (§ 5 Abs 2 Z 4) ersichtlich sein müssen;ein Lageplan im Maßstab 1 : 500, aus dem die Grenzen des Campingplatzes, die Lage der Einrichtungen, die Verkehrs- und Parkflächen sowie die Lage und Anzahl der Stellplätze und der Kraftfahrzeug-Abstellplätze (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4,) ersichtlich sein müssen;
    2. 2.Ziffer 2eine Betriebsbeschreibung;
    3. 3.Ziffer 3ein Gestaltungskonzept, das zu enthalten hat:
      • -StrichaufzählungGrundriss-, Schnitt- und Ansichtspläne sämtlicher Bauten sowie des Ein- und Ausfahrtsbereichs,
      • -Strichaufzählungeinen Beleuchtungsplan,
      • -Strichaufzählungeinen Abgrenzungs- und Bepflanzungsplan mit Ansichten,
      • -Strichaufzählungeinen technischen Bericht unter Anführung aller Maßnahmen zur landschaftsschonenden Gestaltung der Bauten und zur landschaftlichen und ökologischen Eingriffsminimierung,
      • -Strichaufzählungeine Darstellung und Beschreibung der Trinkwasserversorgung, der Sanitäreinrichtungen (Wasch-, Dusch- und Toilettenanlagen) und Abwasserentsorgung,
      • -Strichaufzählungeine Darstellung und Beschreibung der sonstigen technischen Infrastruktur und der je nach Betriebsweise allenfalls erforderlichen Heizungsanlagen,
      • Strichaufzählungbeim Aufstellen von Mobilheimen zusätzlich eine Darstellung und Beschreibung, aus der folgt, dass sich die Mobilheime harmonisch in das Landschaftsbild einfügen;
    4. 4.Ziffer 4ein Eigentumsnachweis über die als Campingplatz in Aussicht genommenen Grundstücke oder Grundstücksteile oder für den Fall, dass der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist, ein Nachweis über die Zustimmung des Eigentümers;
    5. 5.Ziffer 5ein Verzeichnis der Eigentümer der im Abstand von 50 m um den Campingplatz gelegenen Grundstücke.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde kann von einzelnen der im Abs 1 angeführten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen sowie sonstiger Behelfe verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.Die Behörde kann von einzelnen der im Absatz eins, angeführten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen sowie sonstiger Behelfe verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Parteien des Verfahrens sind:
    1. 1.Ziffer einsder Antragsteller;
    2. 2.Ziffer 2bei Errichtung eines Campingplatzes die Eigentümer der in einem Abstand bis 50 m von der Grenze des Campingplatzes gelegenen Grundstücke und bei wesentlicher Änderung eines Campingplatzes die Eigentümer der in einem Abstand bis 50 m von der beantragten Änderung gelegenen Grundstücke jeweils zur Wahrung ihres aus § 5 Abs 3 Z 4 erfließenden subjektiven Rechts;bei Errichtung eines Campingplatzes die Eigentümer der in einem Abstand bis 50 m von der Grenze des Campingplatzes gelegenen Grundstücke und bei wesentlicher Änderung eines Campingplatzes die Eigentümer der in einem Abstand bis 50 m von der beantragten Änderung gelegenen Grundstücke jeweils zur Wahrung ihres aus Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, erfließenden subjektiven Rechts;
    3. 3.Ziffer 3die Standortgemeinde;
    4. 4.Ziffer 4die Landesumweltanwaltschaft.
  4. (4)Absatz 4Wenn das Ansuchen nicht zurück- oder wegen offenkundiger Nichterfüllung von Bewilligungsanforderungen (§ 5) abzuweisen ist, hat die Behörde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.Wenn das Ansuchen nicht zurück- oder wegen offenkundiger Nichterfüllung von Bewilligungsanforderungen (Paragraph 5,) abzuweisen ist, hat die Behörde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
In Kraft seit 01.10.2022 bis 29.02.2024
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