§ 7 Sbg. CampG § 7

Sbg. CampG - Salzburger Campingplatzgesetz – S.CampG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen zu erteilen, wenn

1.

die Anforderungen nach § 5 erfüllt werden,

2.

die nach § 6 Z 1 mitzuvollziehenden Bestimmungen des Naturschutzrechts und im Fall der Delegierung (§ 6 Z 2) die maßgeblichen baurechtlichen, insbesondere bautechnischen Vorschriften dem nicht entgegenstehen.

Nach Maßgabe des § 50 Abs 2 NSchG können spätere Vorschreibungen vorbehalten werden. Die Bewilligung gilt auch als naturschutzrechtliche Bewilligung und im Fall der Delegierung (§ 6 Z 2) als baurechtliche Bewilligung.

(2) Die Bewilligung erlischt, wenn das Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Eintritt der Rechtkraft verwirklicht ist.

In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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