(1) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen zu erteilen, wenn
1. | die Anforderungen nach § 5 erfüllt werden, | |||||||||
2. | die nach § 6 Z 1 mitzuvollziehenden Bestimmungen des Naturschutzrechts und im Fall der Delegierung (§ 6 Z 2) die maßgeblichen baurechtlichen, insbesondere bautechnischen Vorschriften dem nicht entgegenstehen. | |||||||||
Nach Maßgabe des § 50 Abs 2 NSchG können spätere Vorschreibungen vorbehalten werden. Die Bewilligung gilt auch als naturschutzrechtliche Bewilligung und im Fall der Delegierung (§ 6 Z 2) als baurechtliche Bewilligung. |
(2) Die Bewilligung erlischt, wenn das Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Eintritt der Rechtkraft verwirklicht ist.
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