§ 8 Sbg. BWG

Sbg. BWG - Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Wanderung mit Bienen

 

§ 8

 

(1) Die Wanderung mit Bienen ist jedermann ohne zeitliche Beschränkung nach Maßgabe der tierseuchenpolizeilichen sowie der nachstehenden Vorschriften gestattet.

(2) Wanderbienenstände dürfen nur von Personen aufgestellt werden, die durch eine schriftliche Bestätigung (Wanderzeugnis) des Landesvereines der Bienenzüchter für Salzburg nachweisen können, daß die Wanderbienen aus einem gesunden und ordnungsgemäß bewirtschafteten Heimbienenstand verbracht werden. Die Verweigerung des Wanderzeugnisses hat durch Bescheid der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zu erfolgen. Die beabsichtigte Aufstellung ist dem nach dem Ort des Wanderplatzes zuständigen Bürgermeister unter Vorweis dieser Bestätigung spätestens zwei Wochen vor der Aufstellung zu melden.

(3) Die Aufstellung von Wanderbienenständen auf fremden Grundstücken ist nur mit Zustimmung deren Eigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigten zulässig. Ist der Aufstellungsort weniger als 10 m von benachbarten Grundstücken entfernt, ist auch die Zustimmung der dortigen Eigentümer bzw Nutzungsberechtigten erforderlich.

(4) Hinsichtlich der Distanz zu anderen Bienenständen gelten folgende Bestimmungen:

1.

Wanderbienenstände dürfen nur in einem solchen Abstand von besiedelten Heimbienenständen aufgestellt werden, daß die Haltung der Bienenvölker der Heimbienenstände durch die Wanderbienen nicht nachteilig beeinflußt wird. Dieser Abstand hat bei Wanderbienenständen mit bis zu 30 Bienenvölkern mindestens 250 m und bei Wanderbienenständen mit mehr als 30 Bienenvölkern mindestens 500 m zu betragen.

2.

Der Abstand zwischen einzelnen Wanderbienenständen muß wenigstens 250 m betragen, es sei denn, daß die betroffenen Wanderimker eine geringere Entfernung vereinbaren.

(5) Von öffentlichen Verkehrsflächen müssen die Flugöffnungen der Wanderbienenstände eine Entfernung von mindestens 10 m aufweisen.

(6) Die Aufstellung von Wanderbienenständen ist unzulässig, wenn im Umkreis von 3 km vom beabsichtigten Aufstellungsplatz eine nach dem Bienenseuchengesetz, BGBl Nr 290/1988, anzeigepflichtige Krankheit festgestellt wurde. Der Eigentümer eines Wanderbienenstandes hat sich darüber beim Landesverein der Bienenzüchter für Salzburg nachweislich zu informieren.

(7) Die Wanderbienenstände sind von deren Eigentümern in ausreichender Art und Weise zu beaufsichtigen. Die Eigentümer sind überdies verpflichtet, rechtzeitig vor Antritt der Wanderung eine Haftpflichtversicherung für Schäden, welche aus der Bienenhaltung, dem Transport der Völker und an den Wanderplätzen an Personen, Tieren und Sachen entstehen können, abzuschließen. Jeder Wanderbienenstand ist mit dem Namen und der Wohnadresse seines Eigentümers zu bezeichnen.

In Kraft seit 01.04.1997 bis 31.12.9999
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