Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wer durch die Nichtbeachtung der in diesem Gesetz aufgestellten Gebote oder Verbote in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes begehren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diesem Begehren mit Bescheid zu entsprechen, wenn die Rechtsverletzung erwiesen ist.
(2) Der Eigentümer der Belegstelle kann zur Abwehr eines unmittelbar drohenden größeren Schadens entgegen § 9 Abs 4 aufgestellte Wanderbienenstände auf Kosten und Gefahr ihrer Eigentümer entfernen.
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