§ 10 Sbg. BWG

Sbg. BWG - Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

 

§ 10

 

(1) Wer durch die Nichtbeachtung der in diesem Gesetz aufgestellten Gebote oder Verbote in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes begehren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diesem Begehren mit Bescheid zu entsprechen, wenn die Rechtsverletzung erwiesen ist.

(2) Der Eigentümer der Belegstelle kann zur Abwehr eines unmittelbar drohenden größeren Schadens entgegen § 9 Abs 4 aufgestellte Wanderbienenstände auf Kosten und Gefahr ihrer Eigentümer entfernen.

In Kraft seit 01.04.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 Sbg. BWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 Sbg. BWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 Sbg. BWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 Sbg. BWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 Sbg. BWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. BWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 Sbg. BWG
§ 11 Sbg. BWG