Allgemeine Bestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt das Halten und die Zucht der Bienen einschließlich der Wanderbienen (Bienenwirtschaft) sowie die damit im Zusammenhang stehenden nachbarrechtlichen Verhältnisse.
(2) Der sachliche Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auf den selbständigen Wirkungsbereich des Landes (Artikel 15 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes) beschränkt. Durch ihn werden daher insbesondere die Angelegenheiten des Zivilrechtswesens, des Veterinärwesens und des Ernährungswesens einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle nicht berührt.
(3) Die Bienenwirtschaft ist ein Sondergebiet der Landwirtschaft.
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