Wirksamkeitsbeginn, Aufhebung älterer
Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 1968 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert die Verordnung des Reichsstatthalters von Salzburg vom 3. Mai 1944, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Salzburg Nr. 44, betreffend den Schutz der Bienenzuchtbelegstellen, ihre Wirksamkeit.
(3) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Heimbienenstände gelten für die Dauer ihres Bestandes bzw. bis zu einer allfälligen Veränderung (Erweiterung, Versetzung u. dgl.) an ihnen die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und mit Beziehung darauf des § 4 Abs. 1, nicht.
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