Allgemeine Bestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt das Halten und die Zucht der Bienen einschließlich der Wanderbienen (Bienenwirtschaft) sowie die damit im Zusammenhang stehenden nachbarrechtlichen Verhältnisse.
(2) Der sachliche Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auf den selbständigen Wirkungsbereich des Landes (Artikel 15 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes) beschränkt. Durch ihn werden daher insbesondere die Angelegenheiten des Zivilrechtswesens, des Veterinärwesens und des Ernährungswesens einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle nicht berührt.
(3) Die Bienenwirtschaft ist ein Sondergebiet der Landwirtschaft.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen:
a) | als Bienenstock eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes geeignete Einrichtung; ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist; | |||||||||
b) | als Bienenstand ein oder mehrere gemeinsam gehaltene Bienenstöcke; | |||||||||
c) | als Heimbienenstand ein Bienenstand, der als dauernder Standort für Bienenvölker, insbesondere für deren Überwinterung, bestimmt ist; | |||||||||
d) | als Wanderbienenstand jeder nicht nach lit. c zu beurteilender Bienenstand; | |||||||||
e) | als Wanderung mit Bienen das Umherziehen des Bienenhalters mit Bienenstöcken zum Zwecke der Honiggewinnung außerhalb eines Heimbienenstandes. |
Aufstellung von Heimbienenstöcken
(1) Heimbienenstände, deren Flugöffnungen gegen ein fremdes Grundstück gerichtet sind, dürfen von der Grenze des Grundstückes nur in solcher Entfernung aufgestellt werden, daß zwischen der Flugöffnung und der Grundgrenze ein Abstand von wenigstens 7 m besteht.
(2) Ein geringeren Abstand als 7 m (Abs. 1) ist zulässig, wenn
a) | der Eigentümer des fremden Grundstückes sowie jene Personen, die das Grundstück bewirtschaften oder bewohnen, einen geringeren Abstand gestatten; | |||||||||
b) | in einer Entfernung von mindestens 3 m vor den Flugöffnungen ein wenigstens 2 m hohes, zweckentsprechendes Scheidemittel, wie eine Mauer, eine Planke, eine dichte Pflanzung oder dergleichen, besteht und dieses beiderseits mindestens 2 m länger als die Flugseite des Bienenstandes ist. |
(3) Heimbienenstände mit mehr als 50 Bienenstöcken sind jedenfalls mit einem im Abs. 2 lit. b angeführten Scheidemittel zu versehen, es sei denn, daß die unterste der Flugöffnungen der Bienenstöcke wenigstens 3 m über dem Erdboden liegt.
Sicherung öffentlicher Verkehrsflächen und
anderer Bauvorhaben
(1) Die Bestimmungen des § 3 gelten sinngemäß auch gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen.
(2) Werden nach Aufstellung eines Heimbienenstandes durch die Anlage oder die Verlegung einer öffentlichen Verkehrsfläche die nach Abs. 1 zu beachtenden Abstände zur öffentlichen Verkehrsfläche unterschritten, so sind die Heimbienenstände auf diesen Abstand zu bringen und wenn dies nicht möglich ist, zu entfernen. In diesem Falle gebührt dem Eigentümer des Bienenstandes vom Rechtsträger der Straßenverwaltung eine angemessene Entschädigung. Auf die Festsetzung der Entschädigung sind die einschlägigen Bestimmungen des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl Nr 119, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß im Verfahren auch die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg sowie der Landesverein der Bienenzüchter für Salzburg als die gemäß § 30 Abs 1 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 1970, LGBl Nr 35, anerkannte Fachorganisation zu hören sind. Das gleiche gilt für sonstige Bauvorhaben, zu deren Baulandbeschaffung landesgesetzlich ein Enteignungsrecht vorgesehen ist.
Einfangen von Bienenschwärmen
Bienenschwärme dürfen nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 384 ABGB eingefangen werden.
Maßnahmen gegen Raubbienen
Wird ein Bienenstand von Raubbienen eines fremden Bienenstandes befallen, so ist der Eigentümer des befallenen Bienenstandes verpflichtet, die Ursache des Befalles festzustellen und, soweit diese im eigenen Bienenstand gelegen ist, unverzüglich zu beseitigen. Ein Recht zur Tötung der fremden Raubbienen besteht nicht.
Beförderung von Bienen
Bienen dürfen nur durch Personen, die mit der Bienenhaltung vertraut sind, und nur in bienendicht geschlossenen Körben oder Stöcken, deren Flugöffnungen zweckentsprechend verwahrt sind, befördert werden. Die Beförderung ist nach Tunlichkeit während der Dämmerung oder Nachtzeit durchzuführen.
Wanderung mit Bienen
(1) Die Wanderung mit Bienen ist jedermann ohne zeitliche Beschränkung nach Maßgabe der tierseuchenpolizeilichen sowie der nachstehenden Vorschriften gestattet.
(2) Wanderbienenstände dürfen nur von Personen aufgestellt werden, die durch eine schriftliche Bestätigung (Wanderzeugnis) des Landesvereines der Bienenzüchter für Salzburg nachweisen können, daß die Wanderbienen aus einem gesunden und ordnungsgemäß bewirtschafteten Heimbienenstand verbracht werden. Die Verweigerung des Wanderzeugnisses hat durch Bescheid der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zu erfolgen. Die beabsichtigte Aufstellung ist dem nach dem Ort des Wanderplatzes zuständigen Bürgermeister unter Vorweis dieser Bestätigung spätestens zwei Wochen vor der Aufstellung zu melden.
(3) Die Aufstellung von Wanderbienenständen auf fremden Grundstücken ist nur mit Zustimmung deren Eigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigten zulässig. Ist der Aufstellungsort weniger als 10 m von benachbarten Grundstücken entfernt, ist auch die Zustimmung der dortigen Eigentümer bzw Nutzungsberechtigten erforderlich.
(4) Hinsichtlich der Distanz zu anderen Bienenständen gelten folgende Bestimmungen:
1. | Wanderbienenstände dürfen nur in einem solchen Abstand von besiedelten Heimbienenständen aufgestellt werden, daß die Haltung der Bienenvölker der Heimbienenstände durch die Wanderbienen nicht nachteilig beeinflußt wird. Dieser Abstand hat bei Wanderbienenständen mit bis zu 30 Bienenvölkern mindestens 250 m und bei Wanderbienenständen mit mehr als 30 Bienenvölkern mindestens 500 m zu betragen. | |||||||||
2. | Der Abstand zwischen einzelnen Wanderbienenständen muß wenigstens 250 m betragen, es sei denn, daß die betroffenen Wanderimker eine geringere Entfernung vereinbaren. |
(5) Von öffentlichen Verkehrsflächen müssen die Flugöffnungen der Wanderbienenstände eine Entfernung von mindestens 10 m aufweisen.
(6) Die Aufstellung von Wanderbienenständen ist unzulässig, wenn im Umkreis von 3 km vom beabsichtigten Aufstellungsplatz eine nach dem Bienenseuchengesetz, BGBl Nr 290/1988, anzeigepflichtige Krankheit festgestellt wurde. Der Eigentümer eines Wanderbienenstandes hat sich darüber beim Landesverein der Bienenzüchter für Salzburg nachweislich zu informieren.
(7) Die Wanderbienenstände sind von deren Eigentümern in ausreichender Art und Weise zu beaufsichtigen. Die Eigentümer sind überdies verpflichtet, rechtzeitig vor Antritt der Wanderung eine Haftpflichtversicherung für Schäden, welche aus der Bienenhaltung, dem Transport der Völker und an den Wanderplätzen an Personen, Tieren und Sachen entstehen können, abzuschließen. Jeder Wanderbienenstand ist mit dem Namen und der Wohnadresse seines Eigentümers zu bezeichnen.
Bestimmungen über die Bienenzucht
(1) Zur Bienenzucht in hiefür bestimmten Bienenständen (Belegstellen) dürfen nur solche Bienenrassen verwendet werden, die unter Bedachtnahme auf die klimatischen Verhältnisse und die Bedürfnisse der Landeskultur im Lande Salzburg hiefür geeignet erscheinen. Welche Bienenrassen diesem Erfordernis entsprechen, hat die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg durch Verordnung festzustellen.
(2) Auf die gleiche Weise kann die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg für die Zucht der Bienen unter Bedachtnahme auf die im Abs. 1 angeführten Erfordernisse durch Verordnung Zuchtbedingungen festsetzen sowie für die Belegstellen Betriebsvorschriften fachlicher und technischer Art erlassen.
(3) Belegstellen zur Zucht von bestimmten, die erhöhte Leistungsfähigkeit von Bienenvölkern gewährleistenden Königinnen und Drohnen einer nach Abs. 1 zulässigen Bienenrasse können von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg mit Bescheid zu anerkannten Belegstellen erklärt werden, wenn sie
a) | einen Standort haben, der vor dem Zuflug fremder Drohnen möglichst gesichert ist und | |||||||||
b) | im Eigentum eines Bienenhalters stehen, der Gewähr dafür bietet, die Zuchtarbeit fachgemäß und gewissenhaft durchzuführen. |
(4) Für jede anerkannte Belegstelle gilt das Gelände im Umkreis von 4 km um die Belegstelle als ihr Schutzgebiet. Dieses hat die Wirkung, daß
a) | die im Schutzgebiet aufgestellten Wanderbienenstände unverzüglich nach Beendigung der Tracht zu entfernen sind; | |||||||||
b) | die Aufstellung von Heim- und Wanderbienenständen im Schutzgebiet unzulässig ist. |
(5) Anerkannte Belegstellen unterstehen der Aufsicht der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die dahin auszuüben ist, daß die Bienenzucht unter Beachtung der vorstehenden Vorschriften fach- und zweckmäßig betrieben wird.
(6) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Verordnungen sowie ein gemäß Abs. 3 erlassener Bescheid, in dem ausdrücklich auch die Rechtswirkung des Abs. 4 anzuführen ist, sind im Mitteilungsblatt der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg kundzumachen.
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wer durch die Nichtbeachtung der in diesem Gesetz aufgestellten Gebote oder Verbote in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes begehren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diesem Begehren mit Bescheid zu entsprechen, wenn die Rechtsverletzung erwiesen ist.
(2) Der Eigentümer der Belegstelle kann zur Abwehr eines unmittelbar drohenden größeren Schadens entgegen § 9 Abs 4 aufgestellte Wanderbienenstände auf Kosten und Gefahr ihrer Eigentümer entfernen.
Vor Erlassung eines Bescheides ist der Landesverein der Bienenzüchter für Salzburg als die gemäß § 30 Abs 1 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 1970 anerkannte Fachorganisation auf dem Gebiet der Bienenzucht zu hören.
Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 6, 7, 8 Abs 2 und 7 und 9 Abs 1 und 4 lit a aufgestellten Gebote oder die in den §§ 8 Abs 6 und 9 Abs 4 lit b aufgestellten Verbote oder gegen die gemäß § 9 Abs 2 erlassenen Zuchtbedingungen und Betriebsvorschriften sowie die Nichterfüllung von in Vollziehung dieses Gesetzes ergehenden Bescheiden innerhalb der darin festgesetzten Frist sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 1.500 € zu ahnden.
Wirksamkeitsbeginn, Aufhebung älterer
Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 1968 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert die Verordnung des Reichsstatthalters von Salzburg vom 3. Mai 1944, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Salzburg Nr. 44, betreffend den Schutz der Bienenzuchtbelegstellen, ihre Wirksamkeit.
(3) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Heimbienenstände gelten für die Dauer ihres Bestandes bzw. bis zu einer allfälligen Veränderung (Erweiterung, Versetzung u. dgl.) an ihnen die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und mit Beziehung darauf des § 4 Abs. 1, nicht.
(1) Die §§ 4 Abs 2, 8 Abs 2 bis 7, 9, 10, 11 und 11a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/1996 treten mit 1. April 1997 in Kraft.
(2) § 11a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 11 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.
(4) § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Gesetz vom 3. November 1967 über die Regelung des Haltens und der Zucht der Bienen im Lande Salzburg (Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz)
StF: LGBl Nr 11/1968
Änderung
LGBl Nr 100/1996 (Blg LT 11. GP: RV 19, AB 115, jeweils 4. Sess)
LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 107/2012 (Blg LT 14. GP: RV 66, AB 98, jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)