Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen:
a) | als Bienenstock eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes geeignete Einrichtung; ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist; | |||||||||
b) | als Bienenstand ein oder mehrere gemeinsam gehaltene Bienenstöcke; | |||||||||
c) | als Heimbienenstand ein Bienenstand, der als dauernder Standort für Bienenvölker, insbesondere für deren Überwinterung, bestimmt ist; | |||||||||
d) | als Wanderbienenstand jeder nicht nach lit. c zu beurteilender Bienenstand; | |||||||||
e) | als Wanderung mit Bienen das Umherziehen des Bienenhalters mit Bienenstöcken zum Zwecke der Honiggewinnung außerhalb eines Heimbienenstandes. |
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