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(1) Die Landesregierung hat die zur Erreichung der Zielsetzung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Maßnahmen unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl III Nr 155/2008, und allgemein anerkannter fachlicher Standards zu planen.
(2) Zur Erprobung neuer Maßnahmen der EingliederungshilfeHilfe zur Teilhabe kann das Land Salzburg als Träger von Privatrechten Pilotprojekte durchführen. Das Land kann dazu auch Vereinbarungen mit privaten Trägern im Sinn des § 12 abschließen sowie die Gewährung und den Bezug von Leistungen an bestimmte Voraussetzungen knüpfen.
(3) Für die Besorgung der Aufgaben nach Abs 2 ist die Landesregierung sachlich zuständig.
(1) Die Landesregierung hat die zur Erreichung der Zielsetzung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Maßnahmen unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl III Nr 155/2008, und allgemein anerkannter fachlicher Standards zu planen.
(2) Zur Erprobung neuer Maßnahmen der EingliederungshilfeHilfe zur Teilhabe kann das Land Salzburg als Träger von Privatrechten Pilotprojekte durchführen. Das Land kann dazu auch Vereinbarungen mit privaten Trägern im Sinn des § 12 abschließen sowie die Gewährung und den Bezug von Leistungen an bestimmte Voraussetzungen knüpfen.
(3) Für die Besorgung der Aufgaben nach Abs 2 ist die Landesregierung sachlich zuständig.