Artikel II
(zu LGBl Nr 17/1996)
Die Erhöhung der Mittel gemäß Art I Z 1 ist so vorzunehmen, daß mit Wirkung für die Haushaltsjahre 1995 und 1996 jeweils 10 Millionen Schilling vom Salzburger Landesfonds für gewerbliche Darlehen an die Salzburger Kreditgarantie-GesmbH gemäß § 2 Abs 1 übertragen werden. Der Haftungsrahmen des Landes gemäß § 5 Abs 1 des Gesetzes erhöht sich dementsprechend in zwei Stufen unter Zugrundelegung der jeweils zusätzlich übertragenen Mittel.
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