§ 9 Sbg. ALDG § 9

Sbg. ALDG - Salzburger Allgemeines Landesdienstleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die zuständige Stelle gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 hat über einen Antrag auf Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

den Beginn und die Dauer der Entscheidungsfrist nach den Verwaltungsvorschriften oder nach § 10 Abs. 2 und 3;

2.

den Hinweis auf einen möglichen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen;

3.

in Abhängigkeit von den Verwaltungsvorschriften den Hinweis auf eine mögliche Fristverlängerung gemäß § 10 Abs. 2 sowie die Rechtsfolge gemäß § 10 Abs. 1 und die Bestätigung darüber gemäß § 10 Abs. 4;

4.

die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.

(2) Die zuständige Stelle gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 hat über eine Anzeige betreffend die Ausübung einer Dienstleistung zwecks Erlangung der Berechtigung dazu in Folge Nichtuntersagung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

den Beginn und die Dauer der nach den Verwaltungsvorschriften maßgeblichen Fristen;

2.

den Hinweis auf einen möglichen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen;

3.

die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.

In Kraft seit 16.11.2011 bis 31.12.9999
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