(1) Dieses Gesetz gilt für landesgesetzlich geregelte Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, im Folgenden als Dienstleistungsrichtlinie bezeichnet und mit DL-RL abgekürzt, fallen und von einem in einem Vertragsstaat des Abkommens über einen Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden.
(2) Die Bestimmungen des 2. Abschnittes sowie die §§ 9 und 12 dieses Gesetzes sind für landesgesetzlich reglementierte Berufe und auf Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten), der Schweiz oder eines nach § 1 Abs 1 iVm 2 Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) erfassten Staates anzuwenden, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen landesgesetzlich geregelten Beruf ausüben wollen und die hiefür erforderliche Berufsqualifikation in einem anderen vom Anwendungsbereich des BQ-AnerG erfassten Staat erworben haben.
Das Amt der Salzburger Landesregierung übt außer seinen anderen Aufgaben auch die Funktion eines einheitlichen Ansprechpartners für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes aus.
(1) Schriftliche Anbringen, die in den Funktionsbereich des Amtes der Salzburger Landesregierung als einheitlicher Ansprechpartner gemäß § 2 fallen, können im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde auch bei diesem eingebracht werden.
(2) Die §§ 13 Abs 2, 5 und 6 sowie 33 Abs 3 AVG sind auf Anbringen gemäß Abs 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat das Anbringen gemäß Abs 1 und von einem anderen einheitlichen Ansprechpartner weitergeleitete Anbringen ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:
1. | an die zuständige Stelle, wenn für die Behandlung des Anbringens eine Behörde sachlich zuständig ist, deren Sprengel sich mit dem Landesgebiet zumindest teilweise deckt; | |||||||||
2. | an einen anderen einheitlichen Ansprechpartner, wenn die Voraussetzung der Z 1 nicht vorliegt. | |||||||||
Der einheitliche Ansprechpartner hat den Einschreiter von der Weiterleitung zu verständigen. |
(4) Die Einbringung eines Anbringens gemäß Abs 1 beim einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des § 42 Abs 1 erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung vorgesehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die einschreitende Person darauf hinzuweisen. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen erst mit dem 3. Werktag nach der Einbringung.
(5) Langen beim einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Abs 1 ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der einschreitenden Person an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die einschreitende Person an diese zu verweisen.
(6) Der einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt Auftragsverarbeiter (im Sinn des Art 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung) der Stellen, die zur Erledigung der bei ihm eingebrachten oder an ihn weitergeleiteten Anbringen gemäß Abs 1 zuständig sind.
(1) Der einheitliche Ansprechpartner hat folgende allgemeine Informationen aktuell, in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:
1. | Informationen über die Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die für im Landesgebiet tätige Dienstleistungserbringer gelten, insbesondere über die dabei einzuhaltenden Verfahren und Formalitäten; | |||||||||
2. | Informationen über die Behörden, die für Verfahren betreffend die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung zuständig sind; | |||||||||
3. | Informationen über | |||||||||
a) | die Verfügbarkeit öffentlicher Register und Datenbanken über Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen sowie | |||||||||
b) | die Bedingungen des Zugangs zu diesen Registern und Datenbanken; | |||||||||
4. | Informationen über Rechtsschutzeinrichtungen | |||||||||
a) | gegen Entscheidungen der Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und des BQ-AnerG sowie | |||||||||
b) | im Fall von Streitigkeiten zwischen Dienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Dienstleistungserbringern; | |||||||||
5. | Informationen über Stellen, die zwar keine Behörden sind, aber Dienstleistungserbringer und -empfänger praktisch unterstützen, insbesondere die gesetzlichen beruflichen Vertretungen; | |||||||||
6. | ein Verzeichnis aller reglementierten Berufe im Sinn des § 2 Z 22 BQ-AnerG sowie die Kontaktdaten der für die einzelnen reglementierten Berufe zuständigen Behörden gemäß § 22 BQ-AnerG und des nach Art 57b der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie eingerichteten Beratungszentrums; | |||||||||
7. | ein Verzeichnis der Berufe, für die ein Europäischer Berufsausweis (§ 2 Z 13 BQ-AnerG) verfügbar ist, einschließlich | |||||||||
a) | der Funktionsweise dieses Ausweises, | |||||||||
b) | der dafür zu entrichtenden Gebühren und Verwaltungsabgaben und | |||||||||
c) | der für die Ausstellung zuständigen Behörden; | |||||||||
8. | ein Verzeichnis alle Berufe, auf die § 19 BQ-AnerG Anwendung findet; | |||||||||
9. | ein Verzeichnis der reglementierten Ausbildungsgänge und der besonders strukturierten Ausbildungsgänge gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit a sublit bb BQ-AnerG; | |||||||||
10. | die Anforderungen und Verfahren gemäß den §§ 4, 13, 14, 17 Abs 1 Z 3 und 19 BQ-AnerG, einschließlich der damit verbundenen Gebühren und Verwaltungsabgaben und der vorzulegenden Unterlagen. |
(2) Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die Informationen gemäß Abs 1 hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner den Einschreiter an die zuständigen Behörden oder Stellen zu verweisen.
(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen, die Informationen gemäß Abs 1 betreffen, so schnell wie möglich zu beantworten oder den Einschreiter in Kenntnis zu setzen, dass das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.
(4) Auf Anfrage des Einschreiters hat der einheitliche Ansprechpartner den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen.
(1) Die Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 4 Abs 1 Z 1 bis 4 und 6 bis 10 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Stellen gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, deren Organisation durch Landesgesetz geregelt werden kann, haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach dieser Ziffer erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Behörde, die der einheitliche Ansprechpartner um Auskunft über den Verfahrensstand (§ 4 Abs. 4) ersucht hat, hat diesem die Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Behörden haben dem Einschreiter auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß § 4 Abs 1 Z 1 und 10 zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Behörden haben Anfragen nach Abs 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder den Einschreiter in Kenntnis zu setzen, dass die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.
(1) Beim einheitlichen Ansprechpartner und bei den Behörden müssen die technischen Voraussetzungen im Sinn des § 13 Abs. 2 AVG gegeben sein, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.
(2) Bei den Behörden müssen die technischen Voraussetzungen gegeben sein, damit Zustellungen, die sie durchzuführen beabsichtigen, auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes erfolgen können.
(3) Abs 1 und 2 gelten nicht für die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung.
(1) An Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann der Einschreiter vorlegen:
1. | gemäß Abs. 2 erstellte und signierte elektronische Kopien; | |||||||||
2. | elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EWR-Staates elektronisch bestätigt ist. |
(1a) Abs 1 hindert die Behörden nicht daran, beglaubigte Kopien zu verlangen, wenn anlässlich der Überprüfung begründete Zweifel entstehen oder sich dies aus anderen Gründen als unbedingt notwendig erweist.
(2) Einschreiter können bei den Behörden nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur (§ 19 E-GovG) zu bestätigen.
(1) Die zuständige Stelle gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 hat über einen Antrag auf Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
1. | den Beginn und die Dauer der Entscheidungsfrist nach den Verwaltungsvorschriften oder nach § 10 Abs. 2 und 3; | |||||||||
2. | den Hinweis auf einen möglichen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen; | |||||||||
3. | in Abhängigkeit von den Verwaltungsvorschriften den Hinweis auf eine mögliche Fristverlängerung gemäß § 10 Abs. 2 sowie die Rechtsfolge gemäß § 10 Abs. 1 und die Bestätigung darüber gemäß § 10 Abs. 4; | |||||||||
4. | die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe. |
(2) Die zuständige Stelle gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 hat über eine Anzeige betreffend die Ausübung einer Dienstleistung zwecks Erlangung der Berechtigung dazu in Folge Nichtuntersagung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
1. | den Beginn und die Dauer der nach den Verwaltungsvorschriften maßgeblichen Fristen; | |||||||||
2. | den Hinweis auf einen möglichen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen; | |||||||||
3. | die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe. |
(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften dies vorsehen, gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist.
(2) Die Frist gemäß Abs. 1 beträgt drei Monate, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist den Parteien des Verfahrens mitzuteilen.
(3) Anträge, auf die Abs. 1 zur Anwendung kommt, sind schriftlich einzubringen. Die Entscheidungsfrist beginnt erst mit rechtzeitigem Vorliegen eines mängelfreien Antrages, worauf im Fall eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen ist.
(4) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, hat die Behörde den Eintritt der Rechtsfolge gemäß Abs. 1 (Genehmigungsfiktion) so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen. Jede Partei hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Bestätigung einen Bescheid darüber zu begehren.
(5) Auf die gemäß Abs. 1 fingierte Genehmigung sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Behörden sind in jenen Fällen, in denen sie sachlich und örtlich zuständig sind, zur Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten verpflichtet.
(2) Im Fall ihrer Unzuständigkeit hat die Behörde ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die zuständige Behörde zu übermitteln. Zweifelt die Behörde am Vorliegen einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat sie das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die Verbindungsstelle zu übermitteln.
(3) Behörde im Sinn dieses Abschnittes ist auch das Landesverwaltungsgericht.
(1) Verbindungsstelle für Angelegenheiten, die unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, ist das Amt der Salzburger Landesregierung.
(2) Treten im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinn des Abs 3 auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.
(3) Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere
1. | wenn eine Behörde keinen Zugang zum Binnenmarktinformationssystem der Europäischen Union (IMI) hat; | |||||||||
2. | bei der Übermittlung von Informationen im Sinn von Art. 10 Abs 3 DL-RL zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Anforderungen, die für die Erteilung einer Genehmigung erforderlich sind; | |||||||||
3. | bei der Ermittlung der zuständigen Behörde, wenn eine Behörde eines anderen EWR-Staates ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an eine unzuständige Behörde gerichtet hat. |
(4) Darüber hinaus hat die Verbindungsstelle in den Angelegenheiten der §§ 17 und 18 tätig zu werden.
(5) Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.
(6) Die Verbindungsstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs 3 bis 5 Auftragsverarbeiter (im Sinn des Art 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung) der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in Umsetzung anderer Rechtsakte der Europäischen Union eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.
(1) Die Behörden haben die ihnen in Bezug auf innerstaatliche Sachverhalte zukommenden Ermittlungs- oder Übermittlungsbefugnisse auch in den Fällen der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer EWR-Staaten im Sinn der §§ 14 bis 17 auszuüben. Insbesondere dürfen die Behörden Informationen nur dann übermitteln, wenn sie über diese rechtmäßig verfügen oder diese rechtmäßig ermitteln können und soweit deren Übermittlung notwendig und verhältnismäßig ist.
(2) Disziplinarmaßnahmen, Verwaltungsstrafen oder strafrechtliche Sanktionen dürfen nur mitgeteilt werden, wenn sie rechtskräftig und von direkter Bedeutung für die Kompetenz oder die berufliche Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers sind. Dabei ist anzugeben, auf Grund welcher Rechtsvorschriften der Dienstleistungserbringer verurteilt oder bestraft wurde. Der Dienstleistungserbringer ist unverzüglich zu informieren.
(3) In einem Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit hat die Behörde ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft zu machen. Die Behörde darf die von der Behörde eines anderen EWR-Staates angeforderten Informationen nur übermitteln, wenn diese ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft gemacht hat, widrigenfalls das Ersuchen unter Hinweis darauf zurückzustellen ist. Die von der Behörde eines anderen EWR-Staates übermittelten Informationen dürfen nur für die Angelegenheit verwendet werden, für die sie gemäß den §§ 14 bis 17 angefordert oder übermittelt worden sind.
(4) Im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 14 bis 17 können Daten insbesondere Folgendes betreffend übermittelt werden:
1. | Name, Kontaktdaten, Rechtsform, Niederlassung und Registereintragung des Dienstleistungserbringers; | |||||||||
2. | Rechtmäßigkeit der Ausübung der Dienstleistung; | |||||||||
3. | Dokumente des Dienstleistungserbringers wie etwa Gesellschaftsvertrag; | |||||||||
4. | Vertretung des Dienstleistungserbringers; | |||||||||
5. | Versicherungsschutz des Dienstleistungserbringers; | |||||||||
6. | Konformitätsprüfungen und Zertifizierungsdienste; | |||||||||
7. | Ausrüstungsgegenstände; | |||||||||
8. | tatsächliches Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Dienstleistungserbringer und einer bestimmten Person; | |||||||||
9. | Insolvenz; | |||||||||
10. | gemeinsame Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten durch den Dienstleistungserbringer oder Ausübung solcher Tätigkeiten in einer Partnerschaft; | |||||||||
11. | Informationspflichten des Dienstleistungserbringers; | |||||||||
12. | kommerzielle Kommunikation des Dienstleistungserbringers im Sinn des Art. 4 Z 12 DL-RL; | |||||||||
13. | Bestehen einer Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für die Umwelt auf Grund einer Dienstleistung; | |||||||||
14. | Informationen gemäß Abs 2. |
(5) Informationen gemäß den §§ 14 bis 17 sind grundsätzlich im Weg des Binnenmarktinformationssystems der EU (IMI) auszutauschen. In dringenden Fällen oder dann, wenn dies aus sonstigen Gründen ausnahmsweise zweckmäßig erscheint, können diese Informationen auch auf andere Weise ausgetauscht werden.
(6) Von Behörden anderer EWR-Staaten angeforderte Informationen sind so schnell wie möglich zu übermitteln.
(7) Bei der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 14 bis 17 ist zu gewährleisten, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten protokolliert wird. Diese Protokollierung hat den Anlass der Übermittlung, die übermittelten bzw empfangenen personenbezogenen Daten, das Datum der Übermittlung bzw des Empfangs und die Bezeichnung der beteiligten Behörde zu umfassen. Darüber hinaus ist die im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 14 bis 17 für die innerstaatliche Behörde tätige Person zu protokollieren.
(8) Treten bei der Beantwortung eines Ersuchens um Verwaltungszusammenarbeit Schwierigkeiten auf, hat die ersuchte Behörde umgehend die ersuchende Behörde zu informieren.
(1) Die Behörden haben die von ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu treffenden Kontroll- und Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf im Gebiet des Landes Salzburg niedergelassene Dienstleistungserbringer auch dann zu ergreifen, wenn die Dienstleistung in einem anderen EWR-Staat erbracht worden ist oder wird oder dort Schaden verursacht hat.
(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der im Gebiet des Landes Salzburg niedergelassen ist und in einem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, wenn dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(3) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der im Gebiet des Landes Salzburg niedergelassen ist und in diesem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.
(1) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der in diesem anderen EWR-Staat niedergelassen ist und im Gebiet des Landes Salzburg eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.
(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der in einem anderen EWR-Staat niedergelassen ist und im Gebiet des Landes Salzburg eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, wenn dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Sie kann ferner die Behörde des anderen EWR-Staates ersuchen, über die Einhaltung von dessen Vorschriften zu informieren.
(1) Beabsichtigt eine Behörde gemäß Art. 18 DL-RL Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit der Dienstleistung zu ergreifen, hat sie zunächst im Weg der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsstaates über die Dienstleistung und den Sachverhalt zu informieren und diese zu ersuchen, Maßnahmen gegen den Dienstleistungserbringer zu ergreifen.
(2) Nach Beantwortung des Ersuchens gemäß Abs. 1 durch die Behörde des Niederlassungsstaates hat die Behörde im Weg der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsstaates und die EU-Kommission gegebenenfalls über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten und mitzuteilen,
1. | aus welchen Gründen die von der Behörde des Niederlassungsstaates getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen nach Abs. 1 für unzureichend gehalten werden und | |||||||||
2. | warum die beabsichtigten Maßnahmen die Voraussetzungen des Art. 18 DL-RL erfüllen. |
(3) Die beabsichtigten Maßnahmen dürfen frühestens 15 Werktage nach Absendung der im Abs. 2 genannten Mitteilung getroffen werden.
(4) In dringenden Fällen kann die Behörde abweichend von dem in den Abs. 1 bis 3 festgelegten Verfahren Maßnahmen gemäß Art. 18 DL-RL ergreifen, die sie der Behörde des Niederlassungsstaates und der EU-Kommission unverzüglich im Weg der Verbindungsstelle unter Begründung der Dringlichkeit mitzuteilen hat.
(5) Die Behörde hat den Sachverhalt, der Anlass für das Ersuchen eines anderen EWR-Staates gemäß Art. 35 Abs. 2 erster Satz DL-RL ist, unverzüglich zu überprüfen und der ersuchenden Behörde im Weg der Verbindungsstelle unverzüglich mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen worden oder beabsichtigt sind oder aus welchen Gründen keine Maßnahme getroffen wird.
(1) Erlangt eine Behörde Kenntnis von einem Verhalten eines Dienstleistungserbringers, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie im Wege der Verbindungsstelle unverzüglich die Behörden sowie die anderen betroffenen EWR-Staaten und die EU-Kommission zu informieren, wenn eine solche Meldung erforderlich ist. Der Dienstleistungserbringer muss in der Meldung so genau wie möglich bezeichnet werden.
(2) Meldungen anderer EWR-Staaten gemäß Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 DL-RL betreffend einen Dienstleistungserbringer, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, sind von der Verbindungsstelle entgegenzunehmen und unverzüglich an die Behörden weiterzuleiten.
(3) Wenn es zweckmäßig ist, kann die Behörde in Bezug auf eine gemäß Abs. 1 oder 2 erfolgte Vorwarnung im Weg der Verbindungsstelle den Behörden, den anderen betroffenen EWR-Staaten und der EU-Kommission zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen oder Fragen an diese richten.
(4) Die Behörde hat den betroffenen Dienstleistungserbringer unverzüglich über eine Meldung gemäß Abs. 1 oder 3 zu informieren. Dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtig zu stellen oder zurückzuziehen.
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
1. | Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51; Gesetz BGBl I Nr 161/2013; | |||||||||
2. | E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl I Nr 10/2004; Gesetz BGBl I Nr 32/2018; | |||||||||
3. | Zustellgesetz – ZustG, BGBl Nr 200/1982; Gesetz BGBl I Nr 40/2017. |
(2) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 119 vom 4. Mai 2016.
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. | Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, sowie der Berichtigungen ABl Nr L 268 vom 15. Oktober 2015 und ABl Nr L 95 vom 9. April 2016. Die Richtlinie ist in den vorstehenden Bestimmungen als Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie bezeichnet; | |||||||||
2. | Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl Nr L 376 vom 27. Dezember 2006. |
(1) Dieses Gesetz tritt mit 16. November 2011 in Kraft.
(2) Die §§ 1 Abs 2, 3 Abs 1 und 3, 4, 5 Abs 1, (§) 6, 7 Abs 3, (§) 8, 11 Abs 3, (§) 19 und 20 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(3) Die §§ 3 Abs 6, 12 Abs 6, 14 Abs 7 und (§) 19 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Gesetz vom 5. Oktober 2011 über allgemeine Bestimmungen zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie im Land Salzburg (Salzburger Allgemeines Landesdienstleistungsgesetz – S.ALDG)
StF: LGBl Nr 95/2011 (Blg LT 14. GP: RV 80, AB 117, jeweils 4. Sess)
Änderung
LGBl Nr 35/2017 (Blg LT 15. GP: RV 269, AB 337, jeweils 5. Sess
LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt |
§ 1 Anwendungsbereich
2. Abschnitt | |
Einheitlicher Ansprechpartner und Behörde |
§ 2 Amt der Salzburger Landesregierung als einheitlicher Ansprechpartner
§ 3 Anbringen
§ 4 Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners
§ 5 Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners
§ 6 Informationspflichten der Behörden
§ 7 Elektronisches Verfahren
§ 8 Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien
3. Abschnitt | |
Genehmigungen |
§ 9 Empfangsbestätigung
§ 10 Entscheidung über Genehmigungsanträge
4. Abschnitt | |
Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit |
§ 11 Zuständigkeiten
§ 12 Verbindungsstelle
§ 13 Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit
§ 14 Grundsätze
§ 15 Verwaltungszusammenarbeit betreffend im Landesgebiet niedergelassene Dienstleistungserbringer
§ 16 Verwaltungszusammenarbeit betreffend in anderen EWR-Staaten niedergelassene Dienstleistungserbringer
§ 17 Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall
§ 18 Vorwarnungsmechanismus
5. Abschnitt |
§ 19 Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht
§ 20 Umsetzungshinweis
§ 21 Inkrafttreten
Anmerkung
Wirtschaftsindex nicht vorhanden, darum Landesverfassung und Landesverwaltung verwendet