§ 6 Sbg. ALDG § 6

Sbg. ALDG - Salzburger Allgemeines Landesdienstleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Behörden haben dem Einschreiter auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß § 4 Abs 1 Z 1 und 10 zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Behörden haben Anfragen nach Abs 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder den Einschreiter in Kenntnis zu setzen, dass die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.

In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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