(1) An Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann der Einschreiter vorlegen:
1. | gemäß Abs. 2 erstellte und signierte elektronische Kopien; | |||||||||
2. | elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EWR-Staates elektronisch bestätigt ist. |
(1a) Abs 1 hindert die Behörden nicht daran, beglaubigte Kopien zu verlangen, wenn anlässlich der Überprüfung begründete Zweifel entstehen oder sich dies aus anderen Gründen als unbedingt notwendig erweist.
(2) Einschreiter können bei den Behörden nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur (§ 19 E-GovG) zu bestätigen.
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