(1) Dieses Gesetz gilt für landesgesetzlich geregelte Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, im Folgenden als Dienstleistungsrichtlinie bezeichnet und mit DL-RL abgekürzt, fallen und von einem in einem Vertragsstaat des Abkommens über einen Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden.
(2) Die Bestimmungen des 2. Abschnittes sowie die §§ 9 und 12 dieses Gesetzes sind für landesgesetzlich reglementierte Berufe und auf Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten), der Schweiz oder eines nach § 1 Abs 1 iVm 2 Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) erfassten Staates anzuwenden, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen landesgesetzlich geregelten Beruf ausüben wollen und die hiefür erforderliche Berufsqualifikation in einem anderen vom Anwendungsbereich des BQ-AnerG erfassten Staat erworben haben.
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