§ 2 Sbg. ALDG § 2

Sbg. ALDG - Salzburger Allgemeines Landesdienstleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Das Amt der Salzburger Landesregierung übt außer seinen anderen Aufgaben auch die Funktion eines einheitlichen Ansprechpartners für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes aus.

In Kraft seit 16.11.2011 bis 31.12.9999
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