(1) Schriftliche Anbringen, die in den Funktionsbereich des Amtes der Salzburger Landesregierung als einheitlicher Ansprechpartner gemäß § 2 fallen, können im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde auch bei diesem eingebracht werden.
(2) Die §§ 13 Abs 2, 5 und 6 sowie 33 Abs 3 AVG sind auf Anbringen gemäß Abs 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat das Anbringen gemäß Abs 1 und von einem anderen einheitlichen Ansprechpartner weitergeleitete Anbringen ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:
1. | an die zuständige Stelle, wenn für die Behandlung des Anbringens eine Behörde sachlich zuständig ist, deren Sprengel sich mit dem Landesgebiet zumindest teilweise deckt; | |||||||||
2. | an einen anderen einheitlichen Ansprechpartner, wenn die Voraussetzung der Z 1 nicht vorliegt. | |||||||||
Der einheitliche Ansprechpartner hat den Einschreiter von der Weiterleitung zu verständigen. |
(4) Die Einbringung eines Anbringens gemäß Abs 1 beim einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des § 42 Abs 1 erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung vorgesehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die einschreitende Person darauf hinzuweisen. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen erst mit dem 3. Werktag nach der Einbringung.
(5) Langen beim einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Abs 1 ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der einschreitenden Person an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die einschreitende Person an diese zu verweisen.
(6) Der einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt Auftragsverarbeiter (im Sinn des Art 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung) der Stellen, die zur Erledigung der bei ihm eingebrachten oder an ihn weitergeleiteten Anbringen gemäß Abs 1 zuständig sind.
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