§ 19 Sbg. ALDG § 19

Sbg. ALDG - Salzburger Allgemeines Landesdienstleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

1.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51; Gesetz BGBl I Nr 161/2013;

2.

E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl I Nr 10/2004; Gesetz BGBl I Nr 32/2018;

3.

Zustellgesetz – ZustG, BGBl Nr 200/1982; Gesetz BGBl I Nr 40/2017.

(2) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 119 vom 4. Mai 2016.

In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
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