§ 8 Sbg. ALDG § 8

Salzburger Allgemeines Landesdienstleistungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

(1) An Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann der DienstleistungserbringerEinschreiter vorlegen:

1.

gemäß Abs. 2 erstellte und signierte elektronische Kopien;

2.

elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EWR-Staates elektronisch bestätigt ist.

(1a) Abs 1 hindert die Behörden nicht daran, beglaubigte Kopien zu verlangen, wenn anlässlich der Überprüfung begründete Zweifel entstehen oder sich dies aus anderen Gründen als unbedingt notwendig erweist.

(2) DienstleistungserbringerEinschreiter können bei den Behörden nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur (§ 19 E-GovG) zu bestätigen.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 16.11.2011 bis 30.06.2017

(1) An Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann der DienstleistungserbringerEinschreiter vorlegen:

1.

gemäß Abs. 2 erstellte und signierte elektronische Kopien;

2.

elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EWR-Staates elektronisch bestätigt ist.

(1a) Abs 1 hindert die Behörden nicht daran, beglaubigte Kopien zu verlangen, wenn anlässlich der Überprüfung begründete Zweifel entstehen oder sich dies aus anderen Gründen als unbedingt notwendig erweist.

(2) DienstleistungserbringerEinschreiter können bei den Behörden nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur (§ 19 E-GovG) zu bestätigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten